Nach § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen „zur Seefahrt bestimmten Schiffe“ die Bundesflagge zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Der folgende Artikel wird den Begriff „Zur Seefahrt bestimmen Schiff“ näher beleuchten.
Im Detail: „Zur Seefahrt bestimmes Schiff“
Inhaltsverzeichnis
Zur Seefahrt ist ein Schiff dann bestimmt, wenn es entsprechend seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch geeignet sind, im Seebereich eingesetzt zu werden (Ehlers, Recht des Seeverkehrs, 2. Aufl. 2022, Flaggenrechtsgesetz § 1 Rn. 3).
Als Grenzen der Seefahrt i.S.d. § 1 Flaggenrechtsgesetz werden aufgrund § 22 Abs. 1 Nr. 1 Flaggenrechtsgesetz durch § 1 Flaggenrechtsverordnung (FlRV) bestimmt:
- Die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser (Nr. 1),
- die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen (Nr. 2),
- bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe (Nr. 3) und
- bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe (Nr. 4).
Diese Grenzziehung stimmt dabei inhaltlich mit entsprechenden Grenzziehungen in § 1 Abs. 1 und 2 Wasserstraßengesetz (WaStrG), § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) sowie § 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) überein und bezieht auch Förden und Buchten in den Bereich der Seefahrt ein (Ehlers, a.a.O., Flaggenrechtsverordnung § 1 Rn. 1).
Demgegenüber sind Schiffe dann nicht zur Seefahrt „bestimmt“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz, wenn es sich bei ihnen um Kleinstboote oder andere Schwimmkörper handelt, die zum Einsatz auf See gänzlich ungeeignet sind, sowie bei Schiffen, die zwar zur Seefahrt geeignet wären, dort aber überhaupt nicht eingesetzt werden – wie zum Beispiel Hafenfähren (Ehlers, a.a.O., Flaggenrechtsgesetz § 1 Rn. 4). Daraus resultieren als Abgrenzungskriterien einmal die objektive Beschaffenheit und die faktische Verwendung.
aa) Objektive Beschaffenheit
Zunächst ist zu prüfen, ob das Schiff bereits seiner objektiven Beschaffenheit nach nicht nur zur Binnen- , sondern auch zur Seeschifffahrt geeignet ist. Hierbei handelt es sich um eine rein objektive Betrachtungsweise.
bb) nicht allein zur Binnenschifffahrt verwendet
Anders könnten die Dinge bei einem objektiv zur Seeschifffahrt geeignetem Schiff liegen, wenn es ausschließlich zur Binnenschifffahrt genutzt wird. Ob ein Schiff ausschließlich zur Binnenschifffahrt genutzt wird, hängt davon ab, ob es sich bestimmungsgemäß und konkret nicht außerhalb der Grenzen der Binnenschifffahrt bewegt. Liegt ein Einsatzgebiet jenseits der Grenze der Binnenschifffahrt, befindet es sich zwangsläufig in der Regel im Bereich der Seeschifffahrt.
Ob ein Standort außerhalb der Binnenschifffahrt liegt, bestimmt sich wiederum nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 WaStrG und der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 und § 2 Abs. 2 WaStrG.
Abgeglichen werden sollte dies zusätzlich mit der Regelung § 1 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO: Danach stellen „Seeschifffahrtsstraßen“ Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie dar.
Karte des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Zusätzlich hilfreich dürfe es sein, das Einsatzgebiet mit der Zoneneinteilung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur abzugleichen.
