In Hamburg muss man die Feststellung begehren, dass das Objekt nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen. Statthafte Klageart: Feststellungsklage Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des...
