Fehlende Anhörung vor Erlasss einer Ordnungsmaßnahme durch Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Schulrecht überprüfen lassen. Das Anhörungsgebot Gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind in Hamburg vor einer Ordnungsmaßnahme die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören. Auch in Niedersachsen verlangt das Gesetz, dass dem Schüler Gelegenheit zu geben ist, sich...
