Voraussetzungen eines beachtlichen Verfahrensmangels Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Es reicht nicht aus, dass das Gericht zu einer anderen Würdigung des Prozessstoffs kommt, als...