Ausnahme Schulbezirk Niedersachsen: Hohe Voraussetzungen Möchten Eltern ihre Kinder in einen anderen Schulbezirk zur Schule schicken, besteht prozessual die Möglichkeit, die zuständige Schule im Sinne von § 63 Abs. 1 und 3 NSchG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer anderen anstelle der vorgesehenen Schule zu erteilen. Dies