Im Hinblick auf Garagen und Einstellplätze hat sich nach Jahrzehnten eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt. Hier sollen die Einschätzungskriterien des Nds. OVG kurz dargestellt werden. Nach § 12 Abs. 2 NBauO sind Garagen und Stellplätze in Wohngebieten als Annex zum Hauptvorhaben zulässig. Ist also das zugehörige Vorhaben zulässig, sind es auch die Garagen