Anordnungsgrund im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen Soll die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, ist ein Anordnungsgrund mit Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2026 – 12 B 2/26 –, Rn. 6, juris) für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Abwarten in der Hauptsache in der...
