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wiedergestattung der tierhaltung Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Die Wiedergestattung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG

Wiedergestattung der Tierhaltung durch Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen. Das Halten oder Betreuen von Tieren ist wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.  Individueller Lernprozess muss plausibel dargelegt werden Neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen setzt die Wiedergestattung voraus, dass ein individueller Lernprozess beim Tierhalter...

Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)