Zureichender Grund für eine Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO

Ob ein zureichender Grund für eine Verzögerung vorliegt im Einzelfallprüfen lassen vom Anwalt für Verwaltungsrecht.

Ob ein ,zureichender Grund‘ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.

Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.

besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung?

Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung kann, kann ein zureichender Gründe für eine Verzögerung sein. 

Soweit die Behörde sich aber darauf beruft, es fehle an aktuellen Erkenntnissen und es bestünden „besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung, muss sie dies auch in irgendeiner Weise belegen! Nähere Einzelheiten dazu, welche konkreten Maßnahmen unternommen wurden oder werden sollen, um die von angeführte weiter erforderliche Sachaufklärung voranzutreiben, müssen aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sein, oder substantiiert vorgetragen werden. Ein konkretes Fortschreiten von Recherche muss entweder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sein oder hinreichend konkret vorgetragen werden.

außergewöhnliche Belastung einer Behörde?

Ebenfalls kann die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, einen zureichenden Grund für eine Verzögerung darstellen. So wird beispielsweise die Überlastung der Behörde durch eine ,vorübergehende Antragsflut‘, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt. 

Ausnahme: Strukturelles Defizit?

Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist. Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können. Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.

Dagegen können sprechen:

  1. signifikant sowie zugleich unerwartete Erhöhung der Antragszahlen, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist
  2. konkrete Darlegung der Behörde, mit welchen Maßnahmen auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert wurde
  3. Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise?
  4. Personalverstärkungen?
  5. Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung?

Ob ein strukturelles Defizit angenommen werden kann, ist daher eine Frage der Einzelfallbetrachtung der Organisation und Maßnahmen der konkreten Behörde. Die Beantwortung dieser Frage kann von Abteilung zu Abteilung und von Behörde zu Behörde, Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich ausfallen.

Bejahende Fälle:

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23

Verneinend:

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. Februar 2026 – 2 E 181/25

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)