Die Anforderungen an eine Sanierungskonzept zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind hoch. Zudem muss das Konzept bereits in Kraft sein zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt.
Dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, 5; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Februar 2000, § 35 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen) (VG Oldenburg, Beschluss vom 13. April 2004 – 12 B 879/04 –, Rn. 8, juris).
1. Wann muss das Sanierungskonzept vorliegen?
Inhaltsverzeichnis
Ein verlässliches und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zur Rückführung der Beitragsrückstände muss bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides für die Behörde erkennbar sein.
2. Was sind die Anforderungen an ein solches Sanierungskonzept i.S.v. § 35 GewO?
Ein solches Konzept muss die Prognose zulassen, dass bestehende Zahlungsrückstände voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum nachhaltig, geordnet und freiwillig zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6.14 – GewArch 2015, 366; Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146/80 – NVwZ 1982, 503/504; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2016 – 22 ZB 16.2177 –, Rz. 16, juris; Beschluss vom 10.11.2016 – 22 ZB 16.1884 –, Rz. 12, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 22 ZB 17.719 –, Rn. 8, juris).
Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach einigen Stimmen der Rechtsprechung dann vor, wenn ein verbindlicher und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, und der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können (so u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 7 PA 12/16 –, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 2020 – 4 A 2461/19 –, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Juni 2021 – 4 B 800/21 –, Rn. 7, juris)
Darüber, ob derartig hohe Maßstäbe, welche eher der Definition eines Sanierungsplans entsprechen, an den Begriff des Sanierungskonzepts im Rahmen von § 35 Abs. 1 GewO zu stellen sind, lässt sich sicher trefflich streiten.
Jedenfalls erforderlich dürfte es aber zumindest sein, hinreichend konkret zur Tragfähigkeit des umrissenen Sanierungskonzeptes vorzutragen und den konkreten Beginn der Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen darzulegen.
Denn es obliegt dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu seinem Sanierungskonzept zu machen, welche die Prüfung ermöglichen, ob das Sanierungskonzept erfolgversprechend ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 26.11.1996 – 8 UE 2858/96 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 7 PA 12/16 –, Rn. 3, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 08. April 2019 – 7 LB 85/18 –, Rz. 46, juris).
3. Muss das Sanierungskonzept bereits in Kraft sein?
Es ist zudem erforderlich, dass der Gewerbetreibende – nicht an, sondern vielmehr – nach einem (bereits vorhandenen) qualifizierten („sinnvollen und erfolgversprechenden“) Sanierungskonzept arbeitet. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende ein solches Sanierungskonzept zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorweisen können muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1988 – 1 B 17/88 –, Rz. 5, juris). Allein eine nicht näher belegte Absichtserklärung, ein Sanierungskonzept zu erstellen, ist nicht ausreichend (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2017 – 22 ZB 17.719 –, Rz. 9, juris).