Voraussetzung für Wirksamkeit der Festsetzung: Keine Funktionslosigkeit Die bauplanerische Festsetzung muss Gültigkeit haben. Für eine zwischenzeitlich – etwa durch eine entgegenstehende bauliche Entwicklung – eingetretene Funktionslosigkeit liegen die Hürden in der Regel hoch. Eine bauplanerische Festsetzung – auch eine solche eines nach § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Bebauungsplans...









