Artikel

Das Haltungs- und Betreuuungsverbot im Tierschutzrecht

Das Haltungs- und Betreuuungsverbot im Tierschutzrecht: ein scharfes Schwert Tierhaltungs- und Betreuungsverbote gemäß §16a des Tierschutzgesetzes sind drastische Maßnahmen zum Schutz des Wohlergehens von Tieren. Diese Verbote greifen in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, um das Leiden von Tieren zu verhindern. Ihr Zweck, die Sicherstellung einer angemessenen Pflege und Betreuung, steht im Fokus, um

Fortnahme eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz wegen Verhaltensstörung nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierschG i.V.m. § 2 TierschG

Verhaltensstörung als Grundlage für Fortnahme §16 a des Tierschutzgesetzes (TierschG) legt fest, dass die zuständige Behörde bei auftretenden Verhaltensstörungen von Tieren Maßnahmen ergreifen kann. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Verhaltensstörung‘ im Kontext des Tierschutzes? Hier möchte ich genau dieses Thema näher beleuchten und dabei die Definition sowie die rechtlichen Aspekte von Verhaltensstörungen

Der Schulwechsel innerhalb Hamburgs wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses

Grundsatz der pädagogischen Kontinuität als Hürde Ein Schulwechsel innerhalb Hamburgs liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in Hamburg gemeldet ist und bereits eine staatliche oder private allgemeinbildende Schule in Hamburg besucht. Ein Schulwechsel wegen Zerrüttung des Schulverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich. Denn grundsätzlich kommt dem Interesse an der pädagogischen Kontinuität des einmal

Die Ablehnung der Aufnahme in Wunschschule wegen Mangel an Kapazitäten in Hamburg

Ablehnung Aufnahme Wunschschule wegen Überkapazität? Die Ablehnung wegen Überkapazität an der Wunschschule ist grundsätzlich ein großes rechtliches Hindernis. Gelangt man im Nachrückverfahren nach Erhebung eines Widerspruchs nicht an die Wunschschule, hat eine Klage nur Aussicht auf Erfolg, wenn bei der Verteilung der Plätze grobe Fehler gemacht wurden, was in der Regel aber nicht der Fall

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG

Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.  Erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere gewichtige dienstliche Nachteile Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.  Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn

Einführung zur Namensänderung nach dem NÄG

Die Änderung des Namens richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach § 3 Absatz 1 NÄG bedarf eine Namensänderung eines rechtfertigenden Grundes.  Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne. Umfassende Abwägung aller für und gegen Namensänderung streitender Belange

Die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme Ihnen gegenüber, im Einzelfall auch bundesweit. Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und entsprechend nach den gleichlautenden Disziplinargesetzen der Länder. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des

Ausnahmen nach § 13 Absatz 9 AWaffV von den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG

Die Anforderungen, die an die Aufbewahrung von Waffen zu stellen sind, ergeben sich grundsätzlich aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen wird dies durch § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV dahingehend konkretisiert,

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 WaffG

Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht stelle ich Ihnen hier grundlegende Informationen zum Thema waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Waffengesetz (WaffG) zur Verfügung. Gerne berate ich Sie auch in Ihrem Einzelfall. I. Leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a WaffG Bei der in § 5 WaffG

Rechtsschutz gegen die Versagung oder Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Der Umgang mit Waffen und Munition wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der einschlägige Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich danach, ob eine Erlaubnis versagt oder eine Erlaubnis aufgehoben wurde. Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht ist es mir ein wichtiges Anliegen, grundlegende Informationen für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Gerne berate ich Sie in Ihrem