Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.
Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls
Inhaltsverzeichnis
Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).
Berücksichtigung tatbezogener Umstände
Entsprechend den dargelegten Grundsätzen sind bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, jedoch nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilten Verfehlungen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind.
Geringe Chancen für Abweichung bei schwerwiegender Tat
Dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 juris – Rn. 4 m.w.N.). Ist die Tat jedoch – allein schon im Hinblick auf die Strafhöhe – weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht, sind die Chancen für eine Abweichung von der Regelvermutung gering. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Straftat deutlich aufgezeigt wird, dass mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgegangen wird. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Nachträgliche Begutachtung der persönlichen Eignung
Auch die nachträgliche Begutachtung der persönlichen Eignung des Waffenbesitzers – sei es im fahreignungs- oder waffenrechtlichen Sinne – ist nicht geeignet, eine Aussage über die hier allein berücksichtigungsfähigen tatbezogenen Umstände zu treffen, um das Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen.