Förderrichtlinien keine unmittelbare Anspruchsgrundlage Förderrichtlinien vermitteln keine unmittelbare Anspruchsgrundlage auf staatliche Förderung. Denn Adressat der Förderrichtlinien sind nicht die Antragstellenden. Die Förderrichtlinien regeln verwaltungsintern die Ausübung des Ermessens. Die Förderungspraxis führt lediglich zu einer Selbstbindung der Verwaltung über ständige Förderpraxis (mittelbare Außenwirkung). Anspruch ergibt sich allein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung