Voraussetzung für Wirksamkeit der Festsetzung: Keine Funktionslosigkeit
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Die bauplanerische Festsetzung muss Gültigkeit haben.
Für eine zwischenzeitlich – etwa durch eine entgegenstehende bauliche Entwicklung – eingetretene Funktionslosigkeit liegen die Hürden in der Regel hoch.
Eine bauplanerische Festsetzung – auch eine solche eines nach § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16.97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 24.4.1998 – 4 B 46.98 – juris Rn. 7; B.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.9.2003 – 2 B 00.1400 – juris Rn. 14) – tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung aus objektiver Sicht auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Leitsatz und Rn. 35; B.v. 29.5.2001 – 4 B 33/01 – juris Rn. 5; B.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 11.9.2013 – 2 B 00.1400 – juris Rn. 14).
Die Eignung der Bauraumfestsetzung, einen wirksamen und sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten ist muss diese Grundsätze berücksichtigend noch gegeben sein. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche muss weiterhin ablesbar und auch umsetzbar erscheinen. Geringfügige Überschreitungen der Baugrenze stellen weder die Hauptaussage noch die städtebaulichen Vorstellungen des einfachen Baulinienplans infrage. Dies gilt im Einzelfall bei mangelnden hinreichenden städtebaulichen Gewicht auch für etwaig vorhandene Nebengebäude.
Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten hinteren Baugrenze?
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier der rückwärtigen Baugrenze – befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Alle Alternativen des § 31 Abs. 2 BauGB setzen mithin als „vor die Klammer gezogenes“ Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Grundzüge der Planung werden durch die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption gebildet (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn 30).
Grundzüge der Planung: „Planerisches Grundkonzept der Gemeinde“
Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn 30). Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 – juris; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris Rn. 37; U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 22).
Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 – juris Rn. 27; U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 22).
„Grundzüge der Planung“ können sich bereits aus der Festsetzung selbst ergeben
Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3; B.v. 29.7.2008 – 4 B 11/08 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 1 ZB 17.2289 – juris Rn. 9).
Die Grundzüge der Planung ergeben sich oft direkt aus den Festsetzungen selbst. Die Baugrenze dient – in Kombination mit der Baulinie und den seitlichen Baugrenzen (Bauraum) – dann dazu, eine städtebaulich abgegrenzte Bebauung mit einheitlicher Bauflucht und beschränkter Tiefe. Bei diesem städtebaulichen Ziel handelt es sich dann um das einzige Ziel des Baulinienplans, also das zentrale Anliegen bzw. die Kernaussage des Bebauungsplans.
Argumente die gegen eine Befreiung sprechen
Ein Vorhaben kann die Grundzüge der Planung erheblich berühren aufgrund seiner Dimensionierung und nicht nur geringfügigen Überschreitung.
Folgende Kontrollfragen bieten sich an:
Befinden sich keine Gebäude oder Gebäudeteile vergleichbaren Ausmaßes bzw. vergleichbarer städtebaulich-optischer Wirkung, welche die festgesetzte Baugrenze überschreiten? Spricht gegen eine Befreiung.
Würde durch die Zulassung des Vorhabens eine neue Qualität der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze erreicht, die tiefgreifend in die städtebauliche Konzeption eingreift bzw. sogar geeignet ist, diese aufzuweichen bzw. auszuhebeln? Spricht gegen eine Befreiung.
Wirkt das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung nicht mehr wie ein untergeordneter Vor- bzw. Anbau an den Hauptbaukörper, sondern wie eine Erweiterung desselben? Spricht gegen eine Befreiung.
Hat das Vorhaben aufgrund dessen eine erhebliche Vorbild- und Folgewirkung für die Umgebung?
Könnte die Gemeinde bei Verwirklichung des Vorhabens eine entsprechende Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze auch durch andere, von der Festsetzung betroffene Gebäude und/oder Gebäudeteile nicht mehr abwenden?