Die Charakterliche Eignung im Beamtenrecht

Unterfall der persönlichen Eignung

Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18/16 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Prognostische Einschätzung

Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

Zweifel können sich sowohl dienstlich als auch außerdienstlich ergeben

Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben.

Mutmaßungen reichen nicht aus

Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Schon ein einmaliges Fehlverhalten kann allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2011 – 2 B 38.15 -, juris, Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 -, juris, Rn. 10 und 26; Bay VGH, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 6 CS 21.111 -, juris, Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 -, juris, Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 -1 M 51/20 -, juris, Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. November 2018- 2 MB 17/18 -, juris, Rn. 11; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2021, BBG 2009 § 34 Rn. 18)

Loyalität

Die charakterliche Eigenschaft „Loyalität“ ist beim Beamten der Eigenschaft der Treue eng verwandt und bezeichnet wie diese die gefestigte Haltung einer inneren Verbundenheit mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn. Nach außen tritt sie dadurch in Erscheinung, dass der Beamte die berechtigten Anliegen seines Dienstherrn unterstützt und sich seinen Kollegen und Vorgesetzen gegenüber verlässlich, beständig, berechenbar, ehrlich und rücksichtsvoll verhält. Egozentrisches Beharren auf eigenen Interessen, Unehrlichkeit oder rücksichtsloses Verhalten sind mit ihr nicht zu vereinbaren. Als charakterliche Haltung muss Loyalität sich auch in schwierigen Situationen bewähren, vor allem auch in Konflikten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn.

Sie wird allerdings nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn eigene – auch denen des Dienstherrn gegenläufige – Interessen, ggf. auch mit Nachdruck, verfolgt und Missstände deutlich thematisiert und deren Beseitigung anmahnt. Loyal bleibt er, wenn er auch noch in einem solchen Konfliktfall die berechtigten Interessen des Dienstherrn, etwa an einem geordneten inneren und äußeren Dienstbetrieb, achtet und wahrt. Setzt er dagegen seine eigenen Belange unter Vernachlässigung oder Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durch, ist der Schluss gerechtfertigt, dass es ihm an der gebotenen Loyalität fehlt.

Aufrichtigkeit als Unterfall der Loyalität

Aufrichtigkeit gegenüber dem Dienstherrn ist dabei ein (wesentlicher) Teil der geforderten charakterlichen Eigenschaft der Loyalität. Der Dienstherr darf erwarten, dass seine Beamten sich ihm gegenüber ehrlich verhalten und auch ihnen ungünstige Sachverhalte nicht bewusst verfälschen oder vertuschen.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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