Wiedergestattung der Tierhaltung durch Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Das Halten oder Betreuen von Tieren ist wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
Individueller Lernprozess muss plausibel dargelegt werden
Neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen setzt die Wiedergestattung voraus, dass ein individueller Lernprozess beim Tierhalter festgestellt werden kann.
Zeitablauf allein nicht ausreichend
Beruht das Verbot zudem auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Tierhalter zum Halten und Betreuen wieder geeignet ist. Ein bloßer Zeitablauf reicht in diesen Fällen gerade nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr Umstände darlegen (z. B. psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis, etc.), aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 – W 8 K 18.564 –, juris Rn. 19).
Prognose Zweifel gehen zu Lasten des Tierhalters
Verbleiben in der anzustellenden Prognose Zweifel an der Eignung des Tierhalters, so muss der Antrag grundsätzlich abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 5 A 1776/21, BeckRS 2022, 43594 Rn. 47). Der Halter trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Basis für die negative Prognose, die zum Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 55), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die tierschutzrechtliche Anordnung, auf der das Haltungs- und Betreuungsverbot beruht, nicht Gegenstand des Wiedergestattungsverfahrens ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 19).
Fazit
Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass wegen der hohen an einen Gesinnungswandel zu stellenden Anforderungen, der Vortrag des Antragstellenden das behauptete Umdenken hinsichtlich der wieder beabsichtigten Tierhaltung hinreichend genügen muss. Insbesondere bietet es sich an, einen Sachkundenachweis, der einen individuellen Lernprozess belegt, vorzulegen. Vermeiden sollte man insbesondere die Tendenz, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld zu geben, insbesondere dem Veterinäramt. Der Umstand, dass ein Tierhalter die bisherigen Verstöße fortwährend und beharrlich bestreitet oder relativiert, kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens und die Einsicht in die bisherigen Verstöße nicht stattgefunden hat (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 20).
Rechtsprechung zum Thema:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 7 A 21/25