Die Wiedergestattung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG

Wiedergestattung der Tierhaltung durch Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen.

Das Halten oder Betreuen von Tieren ist wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. 

Individueller Lernprozess muss plausibel dargelegt werden

Neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen setzt die Wiedergestattung voraus, dass ein individueller Lernprozess beim Tierhalter festgestellt werden kann. 

Zeitablauf allein nicht ausreichend

Beruht das Verbot zudem auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Tierhalter zum Halten und Betreuen wieder geeignet ist. Ein bloßer Zeitablauf reicht in diesen Fällen gerade nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr Umstände darlegen (z. B. psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis, etc.), aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 – W 8 K 18.564 –, juris Rn. 19). 

Prognose Zweifel gehen zu Lasten des Tierhalters

Verbleiben in der anzustellenden Prognose Zweifel an der Eignung des Tierhalters, so muss der Antrag grundsätzlich abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 5 A 1776/21, BeckRS 2022, 43594 Rn. 47). Der Halter trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Basis für die negative Prognose, die zum Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 55), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die tierschutzrechtliche Anordnung, auf der das Haltungs- und Betreuungsverbot beruht, nicht Gegenstand des Wiedergestattungsverfahrens ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 19).

Fazit

Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass wegen der hohen an einen Gesinnungswandel zu stellenden Anforderungen, der Vortrag des Antragstellenden das behauptete Umdenken hinsichtlich der wieder beabsichtigten Tierhaltung hinreichend genügen muss. Insbesondere bietet es sich an, einen Sachkundenachweis, der einen individuellen Lernprozess belegt, vorzulegen. Vermeiden sollte man insbesondere die Tendenz, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld zu geben, insbesondere dem Veterinäramt. Der Umstand, dass ein Tierhalter die bisherigen Verstöße fortwährend und beharrlich bestreitet oder relativiert, kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens und die Einsicht in die bisherigen Verstöße nicht stattgefunden hat (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 2 A 261/18 –, juris Rn. 20). 

Rechtsprechung zum Thema:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 7 A 21/25

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)