Eine waldrechtliche Genehmigung für die Umwandlung von Wald ist regelmäßig nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) entbehrlich, nur weil ein Waldstück von einem Bebauungsplan erfasst wird oder durch einen solchen überplant wird (z.B. durch ein allgemeines Wohngebiet).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 NWaldLG bedarf es einer Genehmigung für die Waldumwandlung nicht, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 NWaldLG hat bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan die dafür zuständige Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Waldfunktionen gegenüber dem allgemeinen Interesse an einer Waldumwandlung vorzunehmen.
Allein die Überplanung einer Waldfläche genügt aber nicht für eine Ausnahme von der generellen waldrechtlichen Genehmigungspflicht.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 NWaldLG muss die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden. Die Waldumwandlung muss zwecks Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan hinreichend konkret festgelegt worden sein (Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 – 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).
Regelmäßig wird in einem Bebauungsplan aber lediglich die Art der baulichen Nutzung festgesetzt und enthält lediglich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften. Allein aufgrund solcher Festsetzungen ist eine Waldumwandlung nicht per se erforderlich, weil solche allgemeinen Festsetzungen zum einen keine Verpflichtung zur Bebauung der Fläche begründen. Zum anderen enthalten sie aber regelmäßig auch keine nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Waldfunktionen und dem Interesse an einer Umwaldung des Waldes wie dies § 8 Absatz 2 Satz 3 NWaldLG vorschreibt. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu Fragen betreffend Waldumwandlungen gerne.