„Erforderliche Waldumwandlung“ durch Überplanung eines Waldstücks durch Bebauungsplan

 Das OVG Niedersachsen bejaht nunmehr diese lang umstrittene Frage.

Umwandlung von Wald erforderlich wenn Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung dies vorsehen.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG gestattet eine eine genehmigungs- und kompensationsfreie Rodung des Waldes.

Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Genehmigung nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung.

Erforderlichkeit der Waldumwandlung durch Bebauungsplan festgesetzt

Die Waldumwandlung ist „erforderlich“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG, wenn – wie hier – für ein Grundstück in einem Bebauungsplan eine Nutzung zugelassen wird, die sich nicht verwirklichen lässt, ohne einen vorhandenen Wald ganz oder teilweise umzuwandeln (vgl. Ungerbieler/Ungerbieler, NordÖR 2022, 325, 335). Dabei ist es – anders als der Wortlaut auf den ersten Blick suggeriert – nicht erforderlich, dass der Bebauungsplan selbst diese Umwandlung im Sinne einer Anordnung bestimmt (dazu unter 1). Die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass für Grundstücke, die im Gebiet eines Bebauungsplans liegen, der für diese eine mit dem vorhandenen Wald inkompatible Nutzung zulässt, allein aufgrund dieser Tatsache keine Genehmigung zur Waldumwandlung und auch keine Kompensation erforderlich ist (dazu unter 2).

Dieses Verständnis entspreche auch der historischen Auslegung des Gesetzestextes. 

§ 8 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG richte sich in Form eines Abwägungsgebots allein an den Satzungsgeber und beinhalte keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die ein Bebauungsplan erfüllen muss, um die Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG herbeizuführen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans kommt es nicht an.

Ausnahme: Gefälligkeitsplanung

Dies ist jedoch kein Freifahrtschein, Waldgrundstücke einfach zu überplanen. Siehe zur Gefälligkeitsplanung: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 C 107/24 –, juris)

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu Fragen betreffend Waldumwandlungen gerne.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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