„Erforderliche Waldumwandlung“ durch Überplanung eines Waldstücks durch Bebauungsplan?

Eine waldrechtliche Genehmigung für die Umwandlung von Wald ist regelmäßig nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) entbehrlich, nur weil ein Waldstück von einem Bebauungsplan erfasst wird oder durch einen solchen überplant wird (z.B. durch ein allgemeines Wohngebiet). 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 NWaldLG bedarf es einer Genehmigung für die Waldumwandlung nicht, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 NWaldLG hat bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan die dafür zuständige Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Waldfunktionen gegenüber dem allgemeinen Interesse an einer Waldumwandlung vorzunehmen.

Allein die Überplanung einer Waldfläche genügt aber nicht für eine Ausnahme von der generellen waldrechtlichen Genehmigungspflicht. 

Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 NWaldLG muss die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden. Die Waldumwandlung muss zwecks Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan hinreichend konkret festgelegt worden sein (Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 – 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).

Regelmäßig wird in einem Bebauungsplan aber lediglich die Art der baulichen Nutzung festgesetzt und enthält lediglich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften. Allein aufgrund solcher Festsetzungen ist eine Waldumwandlung nicht per se erforderlich, weil solche allgemeinen Festsetzungen zum einen keine Verpflichtung zur Bebauung der Fläche begründen. Zum anderen enthalten sie aber regelmäßig auch keine nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Waldfunktionen und dem Interesse an einer Umwaldung des Waldes wie dies § 8 Absatz 2 Satz 3 NWaldLG vorschreibt. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu Fragen betreffend Waldumwandlungen gerne.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *