Rechtsschutz des Nachbarn gerichtet auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021)

Der Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde wegen baurechtswidriger Zustände ist bei Nachbarn ein beliebtes Thema. Läuft es mit dem Nachbarn nicht mehr rund, liebäugelt man hie und hie gerne mit dem Anschwärzen des Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde. Dieser Gedanke liegt zwar nahe, ist aber grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderungen sind hoch. Denn allein ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht genügt bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht

1. Rechtsnatur der begehrten Maßnahme

Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 79 NBauO sind den Adressaten belastende Verwaltungsakte.

2. Statthafte Klageart

Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 113 Absatz 5 VwGO.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Anders als beim Rechtsschutz des Adressaten einer bauaufsichtlichen Maßnahme ist beim Rechtsschutz des Nachbarn die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

4. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage

Im Lichte von Art. 14 Absatz 1 GG wäre es auch in dieser Konstellation sinnwidrig, wollte man in einem solchen Fall den Bau Vorschriften unterwerfen, die überholt und für die bauliche Entwicklung des Gebietes nicht mehr bedeutsam sind. Anderenfalls müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriss ihm gestattet werden müsste, oder bauliche Änderungen vornehmen, deren sofortige Wiederbeseitigung ihm nicht untersagt werden könnte.

Deshalb hat ein Antrag oder eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten keine Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn geändert hat. Aus Kostengesichtspunkten sollte dann die Hauptsache für erledigt erklärt werden.

5. Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gerichtet auf Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme

Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn richtet sich nach § 123 VwGO, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Ein solcher Antrag benötigt die Darlegung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.

Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn es unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Erfolgsaussichten müssen überwiegend wahrscheinlich sein.

6. Besonderheiten

a) Ermessen der Bauaufsichtsbehörde

§ 79 NBauO gibt der Bauaufsichtsbehörde Ermessen. Das bedeutet, dass ein Rechtsbehelf nur dann Erfolg hat, wenn das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf eine einzige ermessensgerechte Entscheidung reduziert ist. Dabei gilt grundsätzlich, dass das Ermessen nur dann auf Einschreiten als einzig ermessensgerechte Entscheidung reduziert ist, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1992 – 5 S 2775/91 -; VBlBW 1993, 19;).

Eine einzig ermessensgerechte Entscheidung ist aber nicht die Regel. Deshalb ist es immer aus Kostengesichtspunkten zweckmäßig, den Antrag auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes iSv § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO zu stellen.

b) Bagatellen

Ist ein Verstoß als Bagatelle einzustufen, hat dies zur Folge, dass das bauaufsichtliche Einschreiten von vornherein unverhältnismäßig wäre. Das ist dann der Fall, wenn z.B. die Grenzbebauung die zulässigen Maße lediglich geringfügig überschreitet. Dann werden weder öffentliche noch private nachbarliche Belange ernsthaft berührt. Auf der anderen Seite würde der Bauherr durch einen Rückbau aber einen schwerwiegenden Schaden erleiden (OVG Lüneburg, Urt. v. 16. Mai 1988 – 1 A 23/87 -, juris Leitsatz; Beschl. v. 17. November 1979 – 1 A 5/70 -, BRS 23 Nr. 198). 

Die Abweichung kann auch in einer Größenordnung von 6 bis 9 cm vorliegen, die erfahrungsgemäß häufig beim Bau geschieht, etwa durch oberflächliches Ausmessen, unachtsames Schütten der Betonfundamente usw. (Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 1988 – 1 A 23/87 -). 

c) Spürbare Beeinträchtigung erforderlich!

Das OVG Niedersachsen fordert für einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde eine „spürbare Beeinträchtigung“ (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. August 2021 – 1 LA 7/21 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Februar 2012 – 1 LB 19/10 –, Rn. 39, juris; ebenfalls Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 – 3 S 590/02 –, Rn. 7, juris). 

So könne in dem konkret entschiedenen Fall in der Sache 1 LA 7/21 von einer Wohnnutzung keine spürbare Beeinträchtigung ausgehen, wenn die Wohnnutzung als solche über viele Jahre nicht aufgefallen sei. 

aa) Das rechtmäßiges Alternativvorhaben

Ob eine solche spürbare Beeinträchtigung im Allgemeinen vorliegt, bestimmt sich im Übrigen danach, in welchem Umfang die monierte Beeinträchtigung auch bei einem rechtmäßigen fiktiven Alternativverhalten bestehen würde. Dabei ist eine fiktive (andere) bauliche Anlage unter Meidung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere des konkret vorliegenden Verstoßes heranzuziehen. 

Es kommt somit auf das Ausmaß der Einwirkungen auf das Nachbargrundstück an. Daher ist neben einem Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften zu prüfen, in welchem Umfang der Nachbar durch die angegriffene Maßnahme tatsächlich beeinträchtigt wird (OVG Niedersachsen, Urt. v. 9. Oktober 2007 – 1 LB 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 374-376 = juris Rn. 70).

bb) Würdigung der konkreten Grundstückssituation erforderlich

Für die Beantwortung der Frage, ob Verstöße gegen nachbarrechtliche Vorschriften spürbare Beeinträchtigungen hervorrufen, ist nicht allein auf das Ausmaß des Verstoßes abzustellen. Vielmehr ist die tatsächliche Beeinträchtigung unter Würdigung der konkreten Grundstückssituation maßgeblich. Hierfür kommt es auf die konkrete örtliche Situation im Einzelnen an, insbesondere auf die Himmelsrichtung, die übrige Grundstücknutzung auf beiden Seiten, Hanglage und ähnliche Umstände (OVG Lüneburg, Urt. v. 29. Oktober 1993 – 6 L 3295/91 -, juris). 

Die Anforderungen an die Beeinträchtigungen dürfen grundsätzlich nicht überspannt werden, sind in der Praxis aber hoch. 

Auf der einen Seite kann in beengten Verhältnissen schon die Unterschreitung beispielsweise des Grenzabstandes an sich zu spürbaren Beeinträchtigungen führen. Bei entsprechend großzügig geschnittenen Grundstücken bzw. entsprechender Positionierung des rechtswidrigen Gebäudeteils kann aber auch ein voller Meter noch unschädlich sein (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Juli 2007 – 1 LA 41/06.).

Fazit

Die Hürden für Nachbarn sind hoch. Dies dient auch dazu, zu verhindern, dass die Bauaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte wegen Kleinigkeiten mit Klagen zu überzogen werden. 

Es bietet sich idR an, auch bei nachbarlichen Spannungen, zunächst Ruhe zu bewahren und die Sachlage zunächst vor Ort durch einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht prüfen zu lassen. Von einem Eilverfahren sollte hier – außer in extremen Ausnahmefällen – grundsätzlich abgesehen werden.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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