Rechtsschutz des Adressaten bauaufsichtlicher Maßnahmen in Niedersachsen

(Stand 17.12.2021)

Der Rechtsschutz des Adressaten einer Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde soll hier in aller Kürze umrissen werden. Probleme zeigen sich in der Praxis oft darin, dass nicht der Adressat, sondern beispielsweise der dinglich Berechtigte sich an die Behörde oder das Gericht wendet. Auch bei Änderungen der Rechtslage zeigen sich hier und dort kleinere Probleme auf.

1. Rechtsnatur bauaufsichtlicher Maßnahmen

Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 79 NBauO sind belastende Verwaltungsakte. Sie werden vom Adressaten durch Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen.

a) Keine Erledigung durch Vollzug

Die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage erledigt sich nicht durch die Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde iSv § 43 Absatz 2 VwVfG. Die Wirksamkeit einer Beseitigungsanordnung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme.

b) Widerspruchsverfahren erforderlich

In Niedersachsen ist vor Erhebung der hier statthaften Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a NJG ist das Widerspruchsverfahren hier ausnahmsweise statthaft. Dies gilt auch für Kostenentscheidungen, § 80 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 NJG.

2. Befugnis

Befugt ist nur, wer die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen kann.Beispiel:  Nutzungsverbot gegen Mieter: Vermieter kein Adressat

Wird die Nutzung einer baulichen Anlage gegenüber den Nutzenden untersagt, kann der Vermieter nicht dagegen vorgehen. Sein Widerspruch, sein Antrag oder seine Klage wäre bereits unzulässig.

Denn die Bauaufsichtsbehörde darf die Nutzung einer baulichen Anlage unmittelbar demjenigen verbieten, welcher sie in Gebrauch hat. Die Nutzung aufgeben kann grundsätzlich jeder allein, dazu braucht er nicht die Genehmigung eines Vermieters oder sonst einer Person, die an dem Gegenstand obligatorische oder dingliche Rechte besitzt. Es würde unter Umständen sogar einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellen, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde mit der Aufforderung an den Vermieter (oder eine ähnlich positionierte Person) wendete, die Nutzung durch einen Dritten beenden zu lassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 1 ME 205/04 –, Rn. 22, juris mit Verweis auf Große-Suchsdorf/ Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 7. Aufl., § 89 Rdnrn. 72 und 73)

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VG Hannover, Beschluss vom 23. November 2021 – 12 B 4000/21 –, Rn. 37, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2021 – 1 ME 133/21 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161/92 –, Rn. 6, juris). In der Regel ist dies der Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wird.

4. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage

Im Lichte von Art. 14 Absatz 1 GG wäre es sinnwidrig, wollte man in einem solchen Fall den Bau Vorschriften unterwerfen, die überholt und für die bauliche Entwicklung des Gebietes nicht mehr bedeutsam sind. Anderenfalls müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriss ihm gestattet werden müsste, oder bauliche Änderungen vornehmen, deren sofortige Wiederbeseitigung ihm nicht untersagt werden könnte.

Grundsätzlich sollte bei nachträglichen Änderungen der Rechtslage zunächst bei der Behörde ein Zweitbescheid erwirkt werden.

Denn nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind in der Regel nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Je nach Lage des Falles kommt auch die Beantragung eines ermessensgebundenen Zweitbescheides in Betracht.

Ausnahmsweise kann im Prozess gegen Vollstreckung oder der Androhung der bauaufsichtlichen Maßnahme die nachträgliche Änderung der Rechtslage im Prozess geltend gemacht werden.

Im Interesse der Verfahrensvereinfachung kann es nämlich Sinn ergeben, nachträgliche Einwendungen in einem über die Vollstreckungsmaßnahme bzw. die Androhung schwebenden Prozess selbst zuzulassen (Analogie zu § 767 ZPO).

5. Vorläufiger Rechtsschutz des Adressaten einer bauaufsichtlichen Maßnahme

Der vorläufige Rechtsschutz des Adressaten richtet sich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung iSv § 80 Absatz 5 VwGO. Ein vorheriger Widerspruch ist nicht erforderlich. Es dürfte aber zweckmäßig sein, gleichzeitig Widerspruch zu erheben.

Ist zugleich eine Zwangsmaßnahme iSv § 65 NPOG angeordnet, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz insoweit auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil nach § 64 Absatz 4 Satz 1 NPOG Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *