Trotz der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten muss ein Beamter sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich eventuell vorausgegangener Verwaltungsermittlungen nicht selbst belasten.
Ähnliche Lage wie ein Beschuldigter im Strafverfahren
Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen und der im Gegensatz zum Zeugen nicht der Aussage- und Wahrheitspflicht unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974– 2 BvR 747/73 – BVerfGE 38, 105, 113).
Für den Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren kann aus rechtsstaatlichen Gründen insoweit nichts anderes gelten. Die Selbstbelastungsfreiheit hat Vorrang gegenüber der Pflicht des Beamten zur Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 1Beamtenstatusgesetz).
Ein Beamter ist deshalb im Hinblick auf Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG selbst nicht verpflichtet, unmittelbar oder mittelbar an der Feststellung eines von ihm begangenen Dienstvergehens mitzuwirken. Der Schutz des Beamten gegen Selbstbezichtigungen im Disziplinarverfahren setzt der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht dort Schranken, wo der Betroffene sonst gezwungen wäre, eine von ihm begangene Pflichtwidrigkeit oder Straftat zu offenbaren (vgl. BVerfG,Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – BVerfGE56, 37, 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 B56/12 – juris; Müller, Unterliegt der Beamte als Betroffener im Disziplinarverfahren der Wahrheitspflicht?, ZBR 2012, 333, 339ff.).
Ausreichende Berücksichtigung der Interessen des Dienstherrn durch § 49 BeamtStG
Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, über strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Beamten informiert zu werden, wird durch die in § 49 Beamtenstatusgesetz normierte Übermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung dem Dienstherrn zu übermitteln (Abs. 1). Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen sollen übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (Abs. 3).
Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (Abs. 4; vgl.auch Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 19.Mai 2008 – BAnz. Nr. 126a -).