Statthafte Klageart vor Eintritt der Bestandskraft
Vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 VwGO.
Verwirkungsbescheide nach hamburgischem Verwaltungszwangsvollstreckungsrecht haben Verwaltungsaktqualität i.S. von § 35 HmbVwVfG (OVG Hamburg, Beschluss vom 7.6.2007, 2 Bs 83/07; VG Hamburg, Beschluss vom 9.10.2008, 4 E 2556/08, juris Rn. 3, und Beschluss vom 27.3.2012, 10 E 556/12, juris Rn. 14; entsprechend im hessischen Recht Hess. VGH, Beschluss vom 2.9.2004, 6 TG 1549/04, juris Rn. 5; anders im bayerischen Verwaltungsvollstreckungsrecht, dazu BayVGH, Beschluss vom 27.4.2012, 9 CS 12.56, juris Rn. 9).
Solange ein Verwirkungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, ist deshalb einer drohenden Beitreibung eines Zwangsgeldes durch deren Anfechtung mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage entgegenzutreten.
Entstehung des Vollstreckungshindernisses nach Eintritt der Bestandskraft
Entsteht ein Vollstreckungshindernis erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwirkungsbescheides, kommt als zulässige Klageart die Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die einen entsprechenden vorherigen Antrag an die Behörde voraussetzt (vgl. dazu Thür. OVG, Beschluss vom 5.6.2012, 1 EO 284/12, juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 2.5.2014, 2 B 225/14, juris Rn. 17), möglicherweise auch die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.5.2011, OVG 10 B 7.10, juris Rn. 15 ff.).
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 HmbVwVG einzustellen, wenn der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung durch Vornahme der Handlung beanstandungsfrei erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann.