Sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und volljährigen Schülerinnen

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 4 B 273/25 

Ein richtiger Kracher aus dem Elfenbeinturm in Bremen. Das OVG hat in seiner unendlichen Weisheit endlich mal Klarschiff gemacht zum Thema Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen einer sexuellen Beziehung zu einer volljährigen Schülerin. Alles eine Frage des Einzelfalles. Mit der Volljährigkeit beginnt das Zeitalter der sexuellen Selbstbestimmung. Diese müsse in weiter erforderlichen der Einzelfallbewertung hinreichend zur Geltung kommen. Mit dieser Rechtsprechung dürften Verfahren, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zum Ziel haben, spätestens vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit scheitern, wenn sie nur pauschal auf das Vergehen abstellen, nicht aber den konkreten Einzelfall betrachten.

Die generelle Auffassung, eine sexuelle Beziehung einer Lehrkraft zu einer Schülerin oder einem Schüler wiege selbst bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers und Einvernehmlichkeit so schwer, dass regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei, kann sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung stützen und wird hier in pauschaler Form auch abgelehnt.

So ist zwar festzustellen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche „Regelvermutung“ v.a. in Bezug auf sexuelle Beziehungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern angenommen wird (vgl. z.B. Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 63; OVG NW, Urt. v. 03.11.2023 – 31 A 1600/21.O, juris Rn. 132 f.; OVG RP, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11, juris Rn. 37). Obergerichtliche Rechtsprechung, die diese Regel auch auf einvernehmliche Beziehungen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern erstreckt, ist bislang nicht ersichtlich. 

Letzlich muss bei der Prognoseentscheidung über die vorläufige Dienstenthebung auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden.

Es genügt nicht, dass das der Beamtin oder dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(…)

Einvernehmliche sexuelle Handlungen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern sind disziplinarrechtlich weniger schwerwiegend als solche mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern (OVG NW, Urt. v. 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O, juris Rn. 100). 

Das ergibt sich ausfolgenden Erwägungen:

Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung sexuelle Beziehungen im Rahmen von Dienst- und Ausbildungsverhältnissen auch anhand der Voll- oder Minderjährigkeit der betroffenen Personen bewertet (vgl. nur § 174 Abs. 1 StGB, der für die Strafbarkeit darauf abstellt, dass die sexuellen Handlungen an oder von einer Person unter 18 Jahren vorgenommen werden). Auch wenn die dienstrechtlichen Pflichten einer Lehrkraft in diesem Zusammenhang zweifellos über das Strafrecht hinausgehen und eine sexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler daher trotz fehlender Strafbarkeit unstreitig ein Dienstvergehen darstellt, ist ebenso evident, dass die Disziplinarbehörden und -gerichte sich bei der Bemessung der angemessenen und verhältnismäßigen Sanktion nicht völlig von der vorgenannten Wertung freimachen dürfen.

Zudem sind die einem gerechten Ausgleich zuzuführenden widerstreitenden öffentlichen Interessen und privaten Grundrechte bei sexuellen Verhältnissen von Lehrkräften zu volljährigen Schülerinnen und Schülern in wesentlichen Aspekten anders als bei Verhältnissen zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Gefahren für den Schulfrieden, den reibungslosen Unterrichtsablauf und das Vertrauen in die unvoreingenommene Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft bestehen zwar in beiden Fällen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern, das durch sexuelle Beziehungen von Lehrkräften zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern schwer belastet wird, spielt bei Beziehungen zu volljährigen Schülerinnen und Schülern hingegen keine Rolle mehr. Der Auftrag der Schule zur Erziehung auch auf „sittlichem Gebiet“ spielt gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern eine deutlich geringere Rolle als gegenüber Minderjährigen. Volljährige haben ein grundrechtlich (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, welches dem Grunde nach auch das Recht einschließt, unter anderen volljährigen Personen den Partner oder die Partnerin für einvernehmliche sexuelle Handlungen frei und selbstbestimmt auszuwählen (vgl. grundlegend EGMR, Urt. v. 22.10.1981 – 7525/76, Dudgeon ./. UK, Ziff. 60 f.; Urt. v. 26.10.1988 – 10581/83, Norris ./. Irland, Ziff. 46 f.; für das GG vgl. auch Di Fabio, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, Stand 108. EL. August 2025, Art. 2 Abs. 1 Rn. 200). Diese unterschiedliche Interessenlage steht zwar einer disziplinarischen Ahndung sexueller Beziehungen zwischen volljährigen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften nicht entgegen, muss aber bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)