In der Sache 7 KN 21/20 beim Niedersächsischen OVG in Lüneburg hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller gegen eine Satzung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses erklärte sich durch Beschluss für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig. Sachlich zuständig für die