Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes mit der Begründung einer persönlichen Unzuverlässigkeit angedroht oder im schlimmsten Falle untersagt, ist eine schnelle Reaktion unverzichtbar. Um Ihre berufliche Existenz zu schützen, erarbeiten wir gemeinsam eine Vorgehensweise und leiten die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Bei Vorbereitung und Ausbübung von Gewerben stellen sich für Gewerbetreibende vielfältige gewerberechtliche Themen. Hier ist es wichtig, gewerberechtliche Anforderungen zu erkennen und umzusetzen sowie Fehler zu vermeiden. Ebenso evident wichtig ist die rasche, offene und zielorientierte Kommunikation mit Behörden. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht berate ich Sie gerne im Gewerberecht oder Gaststättenrecht.
Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird von dem Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte (bzw. „nicht sozial unwertige“), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1976 – 1 C 56.74 -, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2, S. 3; BVerwG, Urt. v. 01.07.1987 – 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <8>; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 – 1 B 205.93 -, GewArch 1995, 152; Nds. OVG, Beschl. v. 08.04.2002 – 7 LA 39/02 -, GewArch 2002, 293).
§ 14 GewO normiert eine Anzeigepflicht für das Anfangen, Verlegen, Ändern oder Aufgeben eines Gewerbebetriebes gegenüber der zuständigen Behörde i.S.v. § 155 Absatz 2 GewO. In Niedersachsen ist nach § 1 Absatz 1 ZuStVO-Wirtschaft i.V.m. der Anlage zur ZuStVO-Wirtschaft Nr. 1.1 die Gemeinde zuständig.
Der maßgebliche unbestimmte Rechtsbegriff, auf welchen Untersagungsverfügungen im Gewerbe- und Gaststättenrecht gestützt werden können, ist der Begriff der Unzuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr dafür bieten kann, dass er beim Betrieb seines Gewerbes künftig die rechtlichen Vorschriften hinreichend beachten wird. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf beweisbare Tatsachen gestützt wird.