Wann sind Maßnahmen gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Verwaltungsakt zu qualifizieren?

Ob eine Maßnahme gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr als Verwaltungsakte einzuordnen sind, hängt davon ab, ob das Grund- oder Dienstverhältnis betroffen ist.

Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich. Zugleich stehen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis (In Hamburg beispielsweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Feuerwehrgesetz (HmbFwG)).

Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses stellt nicht jede Maßnahme eines Dienstvorgesetzten gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr per se einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 BVwVfG dar. Vielmehr werden dienstliche Weisungen Vorgesetzter häufig nur das sog. Betriebsverhältnis betreffen, so dass es an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung fehlt.

Das Grundverhältnis ist hingegen betroffen, wenn der Adressat durch eine Ordnungsmaßnahme unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist.

Disziplinarische Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, wenn sie das Grundverhältnis berühren. Dies ist der Fall, wenn sie disziplinarischen Charakter haben und zu einer Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis bzw. dem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis führen können.

Der Charakter einer disziplinarischen Maßnahme bzw. Ordnungsmaßnahme nach ändert sich nicht im Übrigen nicht durch eine unzutreffende rechtliche Qualifizierung durch den Vorgesetzten. Auch dann handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um einen Verwaltungsakt.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht berate ich Sie zu diesem Thema gerne.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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