Widerspruch im Verwaltungsrecht mit Chat-GPT selbst machen (Prompt)

Hinweise & Anleitung für Widerspruch Erstellung mit Chat-GPT

Der Widerspruch ist im deutschen Verwaltungsrecht der zentrale außergerichtliche Rechtsbehelf, um sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu wehren. Er folgt einem festen Aufbau, und viele Fehler entstehen genau dort, wo Bürgerinnen und Bürger die Struktur nicht kennen. Dieser Leitfaden zeigt dir, welche Elemente zwingend in einen Widerspruch gehören, und zwar präzise, knapp und verwaltungsjuristisch sauber . Zum Schluss gebe ich einen Prompt für die Erstellung eines eigenen Widerspruchs mit ChatGPT zur Hand. Als Anwalt mit Schwerpunkt für Verwaltungsrecht prüfe ich ihren Widerspruchs-Entwurf im Rahmen einer Erstberatung gerne, damit er juristisch abgesegnet ist.

Form

Der Widerspruch unterliegt im Verwaltungsrecht bestimmten formellen Anforderungen, die darüber entscheiden, ob die Behörde ihn überhaupt als zulässig behandelt. Die wichtigste Grundlage ist § 70 VwGO, ergänzt durch die Vorschriften über die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§§ 41 ff. VwVfG) und die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Erklärung. Die nachfolgenden Punkte bilden eine vollständige Darstellung der Formalitäten, die bei jedem Widerspruch eingehalten werden müssen.

Schriftform

Die Schriftform bedeutet: (1) schriftliches Dokument, (2) eigenhändige Unterschrift

zur Niederschrift

Es genügt auch, persönlich bei der Behörde zu erscheinen und den Widerspruch „zur Niederschrift“ zu erklären. Ein Mitarbeiter ist dann verpflichtet, die Erklärung aufzunehmen.

Widerspruch per einfacher E-Mail unzulässig

Eine eingescannte Unterschrift sowie die Erhebung des Widerspruchs per E-Mail reichen in der Regel nicht aus für die klassische Schriftform. Denn die Schriftform soll sicherstellen, dass der Wille des Betroffenen eindeutig erkennbar ist.

Widerspruch per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ebenfalls unzulässig

Die Übermittlung eines Widerspruchs in der Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. In § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist dabei zwar zulässig, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. § 3a HmbVwVfG erfüllt sind. Daher genügt ein elektronisches Dokument nur dann der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die an eine einfache E-Mail angehängte Datei nicht, auch wenn sie eine eingescannte Unterschrift enthält. Sie kann vor diesem Hintergrund auch nicht als schriftliche Erhebung des Widerspruchs gewertet werden, auch wenn die Beklagte diese Datei möglicherweise ausgedruckt und – jedenfalls – zur Akte genommen hat. Die in einem solchen Fall die Einhaltung der Schriftform annehmende Rechtsprechung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 16.9.2015, 3 K 156612, juris) überzeugt nicht. Allein der Ausdruck eines elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelten Widerspruchsschreibens entspricht nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO an die Schriftform eines Widerspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG daher nicht in Betracht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Nach seinem Sinn und Zweck ist § 3a HmbVwVfG als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, nämlich wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird.

Heilung von Formfehlern

Eine Heilung eines formunwirksamen Widerspruchs per E-Mail kann in Betracht kommen, wenn die Behörde den per einfacher E-Mail erhobenen Widerspruch in der Sache mit einem Widerspruchsbescheid bescheidet.

Die Behörde ist Herrin des Widerspruchsverfahrens in dem Sinne, dass sie durch eine (unberechtigte) sachliche Bescheidung eines formwidrigen Widerspruchs dem Verwaltungsakt seine nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Gestalt geben kann, so dass [grundsätzlich, soweit besondere Dienstverhältnisse dies nicht gebieten, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, BVerwGE 169, 112-119] es auf den formellen Mangel des Widerspruchs nicht länger ankommt (OVG Hamburg, Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n.v.; VG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 5 E 2003/24 –, Rn. 20, juris).

Jedoch besagt die verwaltungsprozessuale Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die formgerechte Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO auch im Gerichtsverfahren voll zu überprüfen ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 – 6 C 119.81 – Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28 S. 2 und vom 20. Juni 1988 – 6 C 24.87 – Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht lässt aber ausdrücklich Entlastungstatbestände zu (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, BVerwGE 169, 112-119, Rn. 17).

In BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, BVerwGE 169, 112-119 geht es um eine Beschwerde eines Soldaten im Stabsdienst gegen truppendienstgerichtliche Erstmaßnahmen. Die Anforderungen an die Form können, so das Bundesverwaltungsgericht, von einem Soldaten im Stabsdienst als bekannt vorausgesetzt werden, weil eine umfangreiche Belehrung darüber Gegenstand der militärischen Ausbildung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1974 – 1 WB 47.73 – BVerwGE 46, 251 <251 f.> und vom 4. Mai 2017 – 1 WB 5.16 – Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 38). Einem im Stabsdienst tätigen Beschwerdeführer müssen diese Regelungen daher präsent sein. Daher dürfe ein solcher nicht darauf vertrauen, eine Beschwerde in einer gesetzlich nicht vorgesehenen unsicheren Kommunikationsform einlegen zu können (e contrario: ein Bürger darf darauf hingegen schon vertrauen, wenn die Behörde den Eingang des Widerspruchs bestätigt, den Bürger sozusagen ins Messer laufen lässt und diesen Widerspruch dann auch noch in der Sache bescheidet); Formbezogene Fehleinschätzungen, so führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, lägen im Risiko- und Verantwortungsbereich des im Stabsdienst dienenden Beschwerdeführers, weil die Anforderungen an die Beschwerde für diese Personengruppe in einem Dienstverhältnis dieser Art bekannt sein müssen (e contrario: das muss nicht zwingend im Verhältnis Bürger- Behörde beispielsweise in einem weitgehend elektronischen Massenverfahren der Fall sein).

Es kommt also im Einzelfall darauf an, ob das Wissen, der Widerspruch müsse schriftlich erhoben werden, Teil des Wissenskorpus des Widersprechenden sein muss. Die Rechtsprechung hierzu ist noch sehr unterschiedlich. Teilweise berufen sich die Verwaltungsgerichte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und weisen Klagen gegen in der Sache ergangene Widerspruchsbescheide, welche nach Widerspruchserhebung durch einfache E-Mail ergangen sind (wohl wegen Überlastung) insgesamt einfach als unzulässig ab. Es empfiehlt sich daher immer schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch zu erheben.

Begründung des Widerspruchs im Verwaltungsrecht

Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO analog.

Rechtsgrundlage

Jedes Handeln der Verwaltung bedarf einer Rechtsgrundlage. Diese nennt die Behörde in der Regel in ihrem Bescheid.

Beispiel: § 45 WaffG i.V.m. § 5 WaffG: Widerruf der Waffenbesitzkarte

Im Widerspruch schreibt man dann „Die Voraussetzungen der [Rechtsgrundlage] liegen nicht vor.

Tatbestandsmerkmale

Die Behörde beruft sich in der Regel auf eines oder mehrere erfüllte Tatbestandsmerkmale.

Beispiel: § 5 WaffG: „Unzuverlässigkeit“

Im Widerspruch schreiben Sie dann „Das Merkmal [Tatbestandsmerkmal] liegt nicht vor.

Oder:

„Zwar liegt das [Tatbestandsmerkmal] vor. Es sind aber außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen“

Chat-GPT Template

Kopieren Sie diesen Prompt in ChatGPT, füllen Sie die Platzhalter durch Ihre Daten und lassen Sie sich automatisch einen formell korrekten Widerspruch erstellen. Diese Vorlage ersetzt keine anwaltliche Beratung.

Du bist ein deutschsprachiger Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Stil: präzise, formal korrekt, sachlich-juristisch, eindringlich. Verwende ausschließlich übergebene Fakten; fehlende Daten als [PLATZHALTER-Datenfeld]. Kennzeichne jede rechtliche Bewertung als „Bewertung“. Keine erfundenen Tatsachen. Widerspruch in Ich-Form. Keine HTML/WordPress. Fehlt ein Datenfeld oder ist es leer nicht ausgeben, dass es fehlt oder kommentieren, sondern normal fortfahren. Vermeide im Text Formulierungen wie „Da das Datenfeld leer ist,“
Struktur:
Kopf & Betreff: Absender, Behörde, Datum, Aktenzeichen, Betreff
Sachverhalt: reine Darstellung, Schlusssatz: „Im Übrigen verweise ich wegen des Sachverhalts auf den Verwaltungsvorgang.“
Anträge: „Ich beantrage, den Bescheid vom [PLATZHALTER] aufzuheben.“
Akteneinsicht: „Ich beantrage Akteneinsicht.“
Begründetheit:
Obersatz: „Der Bescheid vom … ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten, §113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.“
Formelle Rechtmäßigkeit: Wenn Datenfeld formell_rmk nicht ausgefüllt, ansonsten: kann dahinstehen .
Materielle Rechtmäßigkeit: ausführlich, inkl. Tatbestandsmerkmal-Analyse, es sei denn Datenfeld ausnahme_tatbestand ist belegt. Wenn ausnahme_tatbestand Datenfeld belegt, dann Ausführen, warum ausnahmsweise obwohl Tatbestand erfüllt, Ausnahme gegeben ist ausführlich.
Verhältnismäßigkeit: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, wenn Datenfeld vhmk ausgefüllt Ausführen
Ermessen:  Nicht ausführen es sei denn, Datenfeld ermessensabw ist ausgefüllt
Schlussformel: höflich-juristisch, Ich-Form
Platzhalter-Datenfelder:
behoerde, aktenzeichen, bescheid_datum, bekanntgabe_datum, adressat_bescheid, bescheid_gegenstand, rechtsgrundlage, sachverhalt, Tatbestandsmerkmal, Analyse_Tatbestandsmerkmal, ermessensabw, formell_rmk, vhmk
Ausführung: Temperatur 0,3–0,5, Output-Länge ca. 800–1200 Wörter. Fehlende Daten automatisch als [PLATZHALTER-Datenfeld] setzen und am Ende auflisten.

Datenfelder (Beispielswerte, bitte selbst ersetzen und gemeinsam mit dem Prompt eingeben, wo es nichts zu sagen gibt, das Datenfeld nicht übergeben:

  • behoerde: Stadtverwaltung Musterstadt, Amt für Bauwesen
  • aktenzeichen: AZ 2025/12345
  • bescheid_datum: 15.11.2025
  • bekanntgabe_datum: 20.11.2025
  • adressat_bescheid: Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
  • bescheid_gegenstand: Ablehnung des Bauantrags für einen Carport
  • rechtsgrundlage: § 34 BauGB
  • sachverhalt: Am 01.10.2025 habe ich einen Bauantrag für einen Carport gestellt. Die Stadtverwaltung lehnte diesen Antrag am 15.11.2025 ab, da angeblich die Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Im Übrigen verweise ich wegen des Sachverhalts auf den Verwaltungsvorgang.
  • Tatbestandsmerkmal: Einfügen in die nähere Umgebung
  • Analyse_Tatbestandsmerkmal: Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.
  • ausnahme_tatbestand: Wenn Tatbestandsmerkmal erfüllt, jedenfalls Ausnahmeargumente darlegen, warum ausnahmsweise nicht der Fall (unzumutbare Härte, Bagatelle)
  • ermessensabw: Die Behörde hat die Interessen des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt und eine weniger einschneidende Maßnahme nicht geprüft.
  • vhmk: Hier insbesondere wenn Tatbestand erfüllt, ausführen, dass Maßnahme oder Bußgeld in der Höhe nicht gerechtfertigt ist.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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