§ 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG: Anforderungen an den verkaufsoffenen Sonntag

 

I. Anforderungen an den verkaufsoffenen Sonntag

Sonntag ist Ruhetag! Dies ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung. Sonntag ist ein Tag der sich erheblich vom geschäftigen Treiben der Woche unterscheidet. Er ist geprägt von dem Baumeln lassen der Seele und dem Müßiggang. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung.

Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen

Deshalb bedarf es einer Rechtfertigung, von der Sonntagsruhe abzugehen.

Voraussetzung für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist, dass der Verkauf nicht im Vordergrund steht. Es ist erforderlich, dass die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt. Diese Veranstaltung muss ihrerseits prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages entfalten

1.Verkaufstätigkeit als untergeordneter Annex

Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet muss sich nach den Umständen als bloßer Annex zu der aufgeführten Veranstaltung mit geringer prägender Wirkung  darstellen. Von der sonntäglich geöffneten Verkaufsstelle muss ein geringerer Reiz ausgehen, als von der Veranstaltung.  Das bedeutet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen lediglich das Sahnehäubchen sein darf.

Erforderlich ist insoweit eine Veranstaltung, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe und deren öffentliche Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Nach den Gesamtumständen muss der sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen  anlässlich der Veranstaltung „Feuer und Eis“ ein hinreichender Sachgrund zugrunde liegen.

2. Ausstrahlungswirkung auf die Verkaufsstellen durch die Veranstaltung

Es muss erkennbar sein, dass die näher beschriebene Veranstaltung eine Ausstrahlungswirkung im Umfang und der Attraktivität der Öffnung der Verkaufsstellen hat.

Aus dem angekündigten Programm müssen sich Gründe für einen rechtfertigenden Anlass für die Verkaufstätigkeit am Sonntag ableiten lassen.

Es darf sich also nicht um ein bloßes Begleitprogramm zur Sonntagsöffnung handeln, das lediglich als Alibiveranstaltung herangezogen werden soll.

3. Formulierungen als Indizien

Durch Formulierungen in dem Beschreibungstext zur Veranstaltung wie

„Was geht ab in der Stadt?
Heute wird geshoppt!“

„Heute ist in der City Erlebnis-Shoppen angesagt!“

wird deutlich, dass das Einkaufen im Vordergrund steht und lediglich von weiteren Erlebnissen begleitet werden soll.

4. Inhaltlicher Bezug der Attraktionen zur Veranstaltung

Gegen eine prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung spricht gegebenenfalls  auch eine etwaige zu geringe Anzahl an Attraktionen gegenüber der Vielzahl an Geschäften, die an dem avisierten Sonntag öffnen dürften.

Hinzu ist es hilfreich, wenn die geplanten Attraktionen, einen thematischen Bezug zu der Veranstaltung aufweisen.

II. Anforderungen an gemeindliche Prognosentscheidungen

Die gemeindliche Prognose unterliegt grundsätzlich nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Im Streitfall hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob die bei der Entscheidung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist.

Dem Genehmigungsbescheid muss zu entnehmen sein, in welchem Umfang nach Auffassung der Gemeinde Besucherströme – wegen des Veranstaltungsgeschehens einerseits und wegen der beabsichtigten Ladenöffnung andererseits – zu erwarten sind.

In dem Bescheid darf nicht lediglich pauschal angeführt werden, dass nach den Erfahrungen der Vorjahre davon ausgegangen werden könne, dass das Festgeschehen als solches eigenständige Anziehungskraft besitze und erhebliche Besucherströme in die Innenstadt ziehe.

Vielmehr ist erforderlich, dass valide, nachvollziehbare Zahlen in der Begründung des Bescheides und ebenso den übersandten Verwaltungsvorgängen entnommen werden können.

Es dürfen also keine erheblichen Zweifel daran bestehen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung eine entsprechende Prognose – in Abwägung etwaiger unterschiedlicher Besucherströme – tatsächlich stattgefunden hat. Bezugnahmen auf Erfahrungen der Vorjahre müssen substanziiert dargelegt werden; deren schlichte Behauptung reicht nicht aus.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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