Zeigt der verantwortliche Träger eine Sammlung dann nicht an, verstößt er gegen seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrwG. Die zuständige Abfallbehörde kann ihm dann die Untersagung verfügen. Rechtsgrundlage für eine dahingehende Untersagungsverfügung wäre § 62 KrwG. Fall: Die D stellt im Kreisgebiet der B Sammelcontainer auf. Die Container sind mit Aufklebern