Grundsätzlich hohe Anforderungen bei Verschattung Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 -, NordÖR 2008, 73). Geringerer Sozialabstand indiziert höhere Hürden Aus den Reduzierungen