Trotz der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten muss ein Beamter sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich eventuell vorausgegangener Verwaltungsermittlungen nicht selbst belasten. Ähnliche Lage wie ein Beschuldigter im Strafverfahren Als Betroffener im Disziplinarverfahren befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie der Beschuldigte im Strafverfahren, der ebenfalls nicht gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen...









