Einführung
Inhaltsverzeichnis
Im komplexen Geflecht des öffentlichen Dienstrechts spielt die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe eine bedeutende Rolle. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Bundesbeamtengesetz verankert und erfordern eine sorgfältige Abwägung der individuellen Eignung, Befähigung und gesundheitlichen Verfassung der betroffenen Person. Dieser Artikel beleuchtet die Rechtsgrundlagen, die anzuwendenden Maßstäbe und die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Kontext der Entlassung von Probebeamtinnen und -beamten. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der strengen Beurteilung der Bewährung, die sich nicht nur auf fachliche Leistung, sondern auch auf die charakterliche Eignung erstreckt. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht in Hamburg widme ich mich diesen juristischen Aspekten, um eine grundlegende Perspektive auf dieses komplexe Thema zu bieten.
Rechtsgrundlage & Maßstab
Eine Entlassungsverfügung wird in der Regel auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützt. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BBG entlassen werden, wenn fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des genannten Gesetzes vorliegt.
Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe
Hinsichtlich der anzulegenden Maßstäbe, an denen sich eine auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützte Entlassung von Probebeamtinnen und -beamten messen lassen muss, ist von Folgendem auszugehen:
Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten und Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89-, juris Rn. 8). Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird.
Was sind formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Entlassungsverfügung?
Nach § 28 Abs. 1 VwVfG muss der Betroffene schriftlich zu der beabsichtigten Entlassung angehört werden.
Im Rahmen des BPersVG gilt zudem: Der Beamte auf Probe muss darauf hingewiesen werden, dass die Mitwirkung des Personalrats beantragen werden kann (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Ferner ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen.
Was ist mit Bewährung gemeint?
Der Begriff „Bewährung“ gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 11 BBG inhaltlich Kontur. Zur Beamtin auf Lebenszeit darf gemäß § 11 Abs. 1 BBG nur ernannt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Gemäß § 28 Abs. 2 BLV haben sich Beamtinnen und Beamten in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
Strenger Maßstab
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Erfüllt der Beamte auf Probe eines der genannten Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.
Vollumfänglich bewährt hat sich der Beamte auf Probe dann, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen kann (vgl. § 28 Abs. 2 BLV, Art. 33 Abs. 2 GG). (Nur) In diesem Fall kann seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden. Bewährung liegt vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden.
Beurteilung der Bewährung erfolgt durch den Dienstherrn
Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann.
Begründete ernsthafte Zweifel reichen aus
Für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn.
Eingeschränkter Überprüfungsspielraum für Gerichte
Die Entscheidung des Dienstherrn betreffend die Bewährung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind oder ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – BVerwG 4 B 41.21 -, juris Rn. 12 und 16; Urteil vom 7. Mai 2019 – BVerwG 2 A 15.17 -, juris Ls. 4 und Rn. 52 ff.; Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5.00 -, Ls. und juris Rn. 15 f.; Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 35.88 -, juris Rn. 18; zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Februar 2018 – OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 9).
Gesundheitliche Eignung
Lesen Sie hier vertieft zur gesundheitlichen Eignung.
Charakterliche Eignung
Lesen Sie hier vertieft zur charakterlichen Eignung.
Ermessen
Eine Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht. Dann ist er zu entlassen.
Nur ausnahmsweise kann eine Verlängerung der Probezeit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. Es müssen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Probezeit unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit verlängert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Frage der Bewährung noch offen ist. Es muss zu erkennen sein, dass dem Beamten auf Probe nach dem gezeigten Fehlverhalten nochmals Gelegenheit gegeben werden kann, sich zu bewähren und sein Verhalten zu ändern.
Lesen Sie hierzu auch vertieft zum Thema Ermessensfehler bei der Beurteilung der Eignung mit Kontrollfragen nach.
Fazit
Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist ein bedeutender Schritt, der auf sorgfältiger Prüfung und rechtsstaatlichen Prinzipien basieren sollte. Die hier skizzierten rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßstäbe unterstreichen die Notwendigkeit einer individuellen und sachverständigen Einschätzung seitens des Dienstherrn. Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Verwaltungsrecht steht Heidemann von der Kanzlei Heidemann Partner für eine fundierte und rechtssichere Beratung in Hamburg. Die vorliegende Darstellung bietet einen Einblick in die komplexen Anforderungen und dient als Ausgangspunkt für eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem sensiblen Rechtsgebiet. Bei allen rechtlichen Anliegen in Bezug auf die Entlassung von Beamten auf Probe berät Heidemann Partner Sie gerne und steht Ihnen kompetent zur Seite.