Anspruch auf Umsetzung und Rechtsschutz gegen Umsetzung eines Schülers in eine Parallelklasse?

So manche Eltern wünschen für ihre Kinder die Umsetzung in eine Parallelklasse, sei es aus pädagogischen, sozialen oder sonstigen Gründen. Andere möchten sich gegen eine Umsetzung zur Wehr setzen. Als Anwalt für Verwaltungsrecht möchte ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen hierfür darlegen. Dabei erläutere ich die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen, inwieweit die Entscheidungen der Schule gerichtlich überprüfbar sind, und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder die gerichtliche Überprüfung überhaupt zulässig und erfolgversprechend sein können.

Umsetzungen in Parallelklassen grundsätzlich kein Verwaltungsakt

Bei den Entscheidungen einer Schule über die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung zu bestimmten Klassen handelt es sich um rein interne schulorganisatorische Maßnahmen, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 2 ME 1265/17 –, Rn. 5, juris). 

Deshalb wäre im Falle des Rechtsschutzes gegen eine Umsetzung ein Antrag auf Feststellung, dass ein Widerspruch gegen die Entscheidung über ihre Zuweisung in eine Klasse aufschiebende Wirkung habe, verwaltungsprozessual unzulässig.

Ausnahme: Ordnungsmaßnahme

Nur ausnahmsweise ist die Umsetzung in eine Parallelklasse als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn dies im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme wegen Fehlverhaltens des Schülers oder der Schülerin geschieht. 

Beispiel:

z.B. im Niedersächsischen Schulrecht nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 NSchG.

Nach dieser Vorschrift darf die Klassenkonferenz einen Schüler in eine Parallelklasse überweisen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt, indem er insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt oder den Unterricht nachhaltig stört.

Kann ich schulorganisatorische Maßnahmen trotzdem gerichtlich überprüfen lassen?

Es gibt aber durchaus die Möglichkeit, die schulorganisatorische Maßnahme (eingeschränkt) gerichtlich überprüfen zu lassen. 

Hierfür gelten jedoch strenge Maßstäbe: Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine schulorganisatorische Maßnahme verfassungsrechtlich erst dann bedenklich ist, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. 

Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten, die auf einer planerischen Abwägung und pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen – wie zum Beispiel der Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs – ist deshalb eingeschränkt. Von Gerichts wegen ist lediglich zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. OVG Niedersachsen. v. 9.9.2013 – 2 ME 274/13 -, NdsVBl. 2014, 108, juris, Rdnr. 13 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 2 ME 1265/17 –, Rn. 10, juris)

Wie ist die Entscheidung über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen gerichtlich zu beanstanden?

Es ist erforderlich hinreichend substanziiert darzulegen und also glaubhaft zu machen, dass die schulorganisatorische Maßnahme für die Entwicklung des Kindes nachteilig sein würde. Möchte man die Versetzung in eine andere Parallelklasse ist darzulegen, dass das Unterlassen der schulorganisatorischen Maßnahme unverhältnismäßig wäre und das Ermessen hierzu auf null reduziert ist.

Denn verfassungsrechtlich bedenklich ist eine schulorganisatorische Maßnahme (oder das Unterlassen einer solchen) vielmehr erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BVerfG, Urt. v. 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 188; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.6.2008 – 2 B 91/08 -, n.v.; OVG NW, Beschl. v. 26.4.1995 – 19 B 765/95 -, DVBl. 1995, 1370; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2012 – 15 E 1651/12 -, mwN., juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2006 – 6 B 321/06 -, NVwZ-RR 2007, 324; VG Hannover, Beschl. v. 23.8.2001 – 6 B 3183/01 -, n.v.). 

Problem: eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab!

Ein Problem hier ist jedoch in der Regel der eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab. So ist bei der gerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen, dass bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, der gerichtliche Überprüfungsmaßstab hier eine weitere Einschränkung erfährt (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1479 ff).

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

RA Marc Heidemann konzentriert sich auf das Verwaltungsrecht und deckt eine breite Palette an verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ab. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere im Waffenrecht, Denkmalschutzrecht und Baurecht. Bei verwaltungsrechtlichen Fragen bietet er zudem Unterstützung im Arbeits- und Zivilrecht. Entdecken Sie sein Fachwissen für Ihre rechtlichen Belange.

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