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Garagenrecht Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

§ 6 GarVO – Weniger als 5 Meter Länge?

Oft werden Stellplätze nicht als genehmigungsfähig qualifiziert, weil die Mindestlänge von 5 Metern nach der Garagenverordnung nicht gegeben ist. Was die Behörde oft übersieht: Ausnahmen sind möglich. Die Rahmenbedingungen für eine solche Ausnahme am Beispiel der Stellplatzlänge sollen im Folgenden kurz dargelegt werden. Grundsätzlich 5 Meter Länge In der Verordnung über den Bau und Betrieb...

Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)