Oft werden Stellplätze nicht als genehmigungsfähig qualifiziert, weil die Mindestlänge von 5 Metern nach der Garagenverordnung nicht gegeben ist. Was die Behörde oft übersieht: Ausnahmen sind möglich. Die Rahmenbedingungen für eine solche Ausnahme am Beispiel der Stellplatzlänge sollen im Folgenden kurz dargelegt werden. Grundsätzlich 5 Meter Länge In der Verordnung über den Bau und Betrieb