Wer menschenunwürdige Haftbedingungen hinnimmt, ohne Rechtsbehelfe zu ergreifen, verliert einen Entschädigungsanspruch nicht allein deshalb. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 13.06.2008 – 11 W 87/07 – verlangt, grundsätzlich auch die hypothetische Wirkung eines gedacht rechtzeitigen Rechtsschutzes zu prüfen. Im Prozesskostenhilfeverfahren fehlte aber eine belastbare Grundlage dafür, dass Rechtsbehelfe die menschenunwürdige Unterbringung auch früher beendet hätten. Das ist keine allgemeine Aussage, ein Antrag nach § 109 StVollzG sei entbehrlich: Der Senat betont gerade den Vorrang zumutbarer Abwehr. Es zeigt aber, dass ein unterlassener Antrag nach § 109 StVollzG nicht zwingend die Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung ausschließt.
Was der Gefangene unterlassen hatte
Inhaltsverzeichnis
Der Antragsteller war vom 09.10.2006 bis zum 02.11.2006 mit einem weiteren Gefangenen in einem etwa acht Quadratmeter großen Raum untergebracht. Eine kinnhohe Metallwand schirmte die Toilette nur unzureichend ab. Nach seinem Vortrag hatte die Anstaltsleitung einen Antrag auf Einzelunterbringung abgelehnt. Weitere Rechtsmittel ergriff er nicht. Er hielt sie angesichts permanenter Überbelegung für aussichtslos und unzumutbar. Das Land verwies demgegenüber auf eine hohe Fluktuation: Praktisch täglich würden Einzelhafträume frei.
Gestritten wurde über Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das OLG bewilligte sie für einen Antrag auf Zahlung von 500 Euro nebst Zinsen. Bei der Prüfung nach § 114 ZPO ging es um die Erfolgsaussicht dieser künftigen Klage. Ob unterlassener Rechtsschutz den Anspruch tatsächlich ausschließen oder zeitlich begrenzen würde, war damit nicht abschließend entschieden.
§ 839 Abs. 3 BGB verlangt zumutbare Schadensabwehr
Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Senat ordnet dies als besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips ein. Anders als bei § 254 BGB kann schuldhafte Mitverursachung nach der im Beschluss erläuterten Sonderregelung zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Der Betroffene muss sich deshalb im gehörigen und zumutbaren Umfang um seine eigenen Belange kümmern.
Der Beschluss verweist hierfür auf BGH, NJW 1971, 1694 <1695>. Entschädigung soll nicht zum nachträglichen Ertrag einer vermeidbaren Untätigkeit werden. Ebenso hebt der Senat mit BVerfG, NJW 2000, 1402, hervor, dass kein freies Wahlrecht zwischen primärem Rechtsschutz – der Abwehr der schädigenden Maßnahme – und späterer Geldentschädigung besteht. Die Entscheidung schützt daher nicht eine freie Wahl, schlechte Haftbedingungen zunächst zu dulden und anschließend Geld zu verlangen.
Rechtsmittel umfassen mehr als den gerichtlichen Antrag
Der Rechtsmittelbegriff ist nach dem Senat weit. Er umfasst geeignete Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das amtspflichtwidrige Verhalten richten und dessen Beseitigung oder Berichtigung erreichen sollen. Genannt werden auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden. Dafür führt der Beschluss BGH, NJW-RR 2004, 706, und BGH, NJW 1974, 639 <640>, an. Außerdem druckt der Entscheidungstext die Fundstelle „BGH NJW 2003, 1208 <1203>“. Da der Seitenhinweis widersprüchlich wirkt und sich anhand des bereitgestellten Materials nicht klären lässt, bleibt die Angabe unverändert.
Den für den Fall maßgeblichen damaligen Weg beschreibt das OLG konkret: Zunächst konnte sich der Gefangene beim Anstaltsleiter über die Unterbringung beschweren. Blieb dies erfolglos, war nach dem Vorschaltverfahrensgesetz NW binnen einer Woche Widerspruch einzulegen. Nach der Entscheidung der nächsthöheren Behörde konnte binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beantragt werden. Der Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung; für den gerichtlichen Antrag nennt der Beschluss § 114 Abs. 1 StVollzG.
Daneben erläutert der Senat vorläufigen Rechtsschutz. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kamen eine Aussetzung des Vollzugs oder eine einstweilige Anordnung in Betracht. § 114 Abs. 3 StVollzG ließ einen solchen Antrag bereits vor dem Antrag nach § 109 StVollzG zu. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW war er bei entsprechenden besonderen Umständen auch vor der Widerspruchsentscheidung möglich. Diese Darstellung gibt den im Beschluss von 2008 behandelten Rechtsmittelweg wieder.
Unkenntnis und Überbelegung entschuldigen nicht ohne Weiteres
Die Nichtergreifung dieser Möglichkeiten dürfte nach Auffassung des Senats regelmäßig schuldhaft sein. Wer bewusst auf Rechtsmittel verzichtet, unterlässt sie vorsätzlich. War das System unbekannt, nahm das OLG grundsätzlich eine Erkundigungspflicht an. Der Gefangene hätte sich etwa an fachkundige Anstaltsmitarbeiter wie Sozialarbeiter oder Betreuungspersonal, hilfsweise an Mitgefangene und notfalls an einen Rechtsanwalt wenden können und müssen. Ob die Hausordnung entsprechende Hinweise enthielt, war nach dieser Begründung nicht ausschlaggebend.
Zwar kann Unzumutbarkeit ein Verschulden ausschließen. Der Senat sah sie aber regelmäßig nicht schon darin, dass wegen Überbelegung möglicherweise ein anderer Gefangener in den ungeeigneten Raum hätte verlegt werden müssen. Andernfalls könnte der Betroffene die Bedingungen als freiwilliges Opfer hinnehmen und anschließend Entschädigung verlangen. Ein solches Wahlrecht zwischen Abwehr und späterer Geltendmachung einer Geldforderung lehnt das OLG unter Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB ab.
Die zusätzliche Frage: Hätte Rechtsschutz den Schaden verhindert?
Mit schuldhaftem Unterlassen allein war die Prüfung jedoch nicht beendet. Erforderlich blieb der Zusammenhang zwischen dem fehlenden Rechtsbehelf und der Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung. Ein Rechtsmittel musste die schädigende Amtspflichtverletzung noch beseitigen oder berichtigen können. Für diesen Zusammenhang verwendet die Entscheidung den Begriff Kausalität. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Schadensabwendung trägt der in Anspruch genommene Schädiger, hier das Land (BGH, NJW 1986, 1924 <1925>).
Grundsätzlich ist nach dem Beschluss darauf abzustellen, wie die Behörde oder das Gericht rechtlich richtig hätte entscheiden müssen. Der Senat nennt aber Ausnahmen: Eine betrifft die behördliche Kontrolle des eigenen Handelns (BGH, NJW 1986, 1924). Eine weitere betrifft hypothetische Gerichtsentscheidungen, deren richtiges Ergebnis sich nicht ohne Weiteres einigermaßen zuverlässig beurteilen lässt (BGH, NJW 2003, 1308 <1313>).
Die permanente Überbelegung bewies dabei auch nach Ansicht des OLG nicht schon die Aussichtslosigkeit sämtlicher Rechtsbehelfe. Anders könnte es liegen, wenn generell keine menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten bestanden oder jedenfalls für diesen Gefangenen keine solche Möglichkeit gegeben war. Als entsprechenden Vergleichsfall nennt der Senat OLG Celle, NJW-RR 2004, 380. Angesichts von Fluktuation und vorhandenen geeigneten Räumen hielt er eine solche Annahme hier nicht für selbstverständlich; gegebenenfalls musste sie in der Hauptsache geprüft werden.
Warum die zeitliche Prognose im PKH-Verfahren nicht tragfähig war
Für die tatsächliche Verkürzung der Unterbringung war nicht allein ein denkbarer juristischer Erfolg entscheidend. Es kam darauf an, wann ein Widerspruchsverfahren geendet hätte, wann und wie die Strafvollstreckungskammer entschieden hätte, ob danach noch eine Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG nötig gewesen wäre und wann eine gerichtliche Anweisung umgesetzt worden wäre. Ein erst nach Beendigung der betreffenden Unterbringung erreichter Erfolg hätte deren Dauer nicht mehr verkürzt.
Der Senat kannte eine Verwaltungspraxis, nach der Beschwerden teilweise lediglich zu einer Aufnahme auf Wartelisten führten. Er kannte auch Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern, die eine Menschenwürdeverletzung fehlerhaft verneinten. Deshalb durfte rechtzeitiger Erfolg nicht einfach unterstellt werden. Möglicherweise hätte erst eine Rechtsbeschwerde auf Grundlage von BGH, Entscheidung vom 04.11.2004, NJW 2005, 58, und OLG Hamm, Entscheidung vom 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04 –, Erfolg gebracht.
Im entsprechenden Prognoseabschnitt spricht die OCR von einem „Antrag nach § 115 StVollzG“, während die Darstellung des Rechtsmittelwegs zuvor § 109 StVollzG nennt. Die Angaben werden nicht stillschweigend vereinheitlicht. Entscheidend für die hier erläuterte Begründung bleibt, dass der Senat keine belastbare Prognose zu Erfolg und Dauer des gesamten Rechtsschutzwegs treffen konnte. Er verwies diese Fragen bei hinreichendem Vortrag des beweisbelasteten Landes in das Hauptsacheverfahren.
Die EMRK beseitigt den Einwand nicht
Der Senat ließ offen, ob § 839 Abs. 3 BGB auch auf einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anzuwenden ist. Er nennt hierzu OLG München, NJW 2007, 1986, und OLG Naumburg, NJW 2005, 514. Im eigenen Fall ging es nach seiner Einordnung um Vollzugsmodalitäten unter Art. 3 EMRK, nicht um Art. 5 EMRK. Einen Grund, deshalb § 839 Abs. 3 BGB auszuschließen, sah er nicht.
Auch Art. 41 EMRK führte für das OLG zu keinem anderen Ergebnis. Die dort vorgesehene gerechte Entschädigung hängt nach seiner Begründung von einer Notwendigkeitsprüfung ab. Nicht jede Konventionsverletzung erzwingt deshalb ohne Weiteres einen Geldanspruch. Im Rahmen dieser Prüfung könne auch schuldhaft unterlassene Abwehr Berücksichtigung finden.
Die begrenzte Aussage des Beschlusses
Der Beschluss trennt drei Fragen: Welche Rechtsbehelfe standen zur Verfügung, war ihre Unterlassung schuldhaft, und hätten sie den Schaden rechtzeitig verhindert oder verkürzt? Das OLG nahm die Abwehrpflicht ernst, konnte aber die letzte Frage im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zulasten des Antragstellers beantworten. Deshalb blieb die Entschädigungsklage insoweit aussichtsreich. Die Aussage lautet somit: fehlender Nachweis rechtzeitiger Wirksamkeit, nicht allgemeine Entbehrlichkeit eines Antrags nach § 109 StVollzG.