Kindeswohlgefährdung in Kitas: Wann darf die Betriebserlaubnis widerrufen werden?

Eine Kindertageseinrichtung muss nicht erst nachweislich einen Schaden verursacht haben, bevor die Aufsichtsbehörde einschreiten darf. Umgekehrt rechtfertigt nicht jeder Qualitätsmangel, jede organisatorische Schwäche oder jede Abweichung von den Voraussetzungen der Betriebserlaubnis deren Entzug. Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose.

Der zentrale Maßstab des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Die Vorschrift betrifft damit zwei eigenständige Prüfungsschritte:

  1. Liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung vor?
  2. Kann oder will der Träger diese Gefahr nicht abwenden?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschreibt die Gefahr als eine „gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr“ für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 CS 08.1417 –, juris Rn. 34). Der Maßstab orientiert sich an § 1666 Abs. 1 BGB.

Erforderlich ist also eine objektive Tatsachengrundlage. Eine bloße Vermutung, ein allgemeines Unbehagen oder die abstrakte Möglichkeit einer Fehlentwicklung reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich aus den konkreten Verhältnissen der Einrichtung ergeben.

Kein eingetretener Schaden erforderlich

Die Aufsicht muss nicht abwarten, bis Kinder bereits körperlich, geistig oder seelisch geschädigt worden sind. Nach der Rechtsprechung genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Das Sächsische OVG formuliert, ein erfolgter Schadenseintritt sei nicht erforderlich; erforderlich sei aber, dass sich ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lasse (Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 –, juris Rn. 35).

Damit hat § 45 SGB VIII eine präventive Funktion. Die Behörde darf Risiken bereits dann abwehren, wenn die weitere Entwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen würde. Präventiver Kinderschutz bedeutet aber nicht, dass jede denkbare Gefahr genügt. Zwischen abstrakter Möglichkeit und konkreter Wahrscheinlichkeit liegt die entscheidende juristische Schwelle.

§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als Orientierung für typische Gefahrenquellen

§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benennt Bereiche, in denen das Wohl der Kinder in der Regel als gewährleistet angesehen werden kann. Diese Regelbeispiele bilden zugleich wichtige Prüfungsfelder für die Gefahrenprognose.

Räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII müssen die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sein. Dazu gehören geeignete Räume, eine ausreichende personelle Ausstattung und fachlich geeignete Beschäftigte.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen einem bloßen Qualitätsdefizit und einer konkreten Gefahr. Das Hamburgische OVG hatte über eine Kita mit erheblicher Personalfluktuation zu entscheiden. Seit 2009 waren dort 35 pädagogische Kräfte tätig; die pädagogische Leitung hatte zehnmal gewechselt. Trotzdem genügte die Fluktuation allein nicht für die Feststellung einer konkreten Kindeswohlgefährdung (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 4 Bs 248/12 –, juris Rn. 21–24).

Das Gericht erkannte an, dass stabile Bezugspersonen für Kleinkinder ein wichtiges Qualitätsmerkmal sind. Aus einer nicht optimalen Betreuung folgt aber nicht automatisch, dass den Kindern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Eine geringere Bindungssicherheit ist nicht ohne Weiteres mit Bindungsangst gleichzusetzen; ein weniger ausgeprägtes Sprachverhalten ist nicht automatisch eine schädliche Entwicklungsverzögerung.

Für die Aufsicht bedeutet das: Sie muss nicht nur die Personalfluktuation dokumentieren. Sie muss zusätzlich darlegen, welche konkreten Auswirkungen sie auf die betreuten Kinder hat und weshalb diese Auswirkungen die Gefahrenschwelle des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII erreichen.

Integration und gesundheitsförderliches Lebensumfeld

§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII verlangt, dass die gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt werden. Die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung dürfen nicht erschwert werden.

Diese Anforderungen können auch durch die pädagogische Ausrichtung einer Einrichtung berührt werden. Im Verfahren des Bayerischen VGH ging es um den Vorwurf, scientologische Lehren und Methoden könnten in die Erziehungs- und Lernarbeit einfließen. Der Senat stellte klar, dass nicht die bloße Mitgliedschaft von Trägermitgliedern oder Erzieherinnen entscheidend sei. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Anwendung scientologischer Technologien in der Einrichtung (Bayerischer VGH, 12 CS 08.1417, juris Rn. 36).

Die Gefahr sah der Senat darin, dass die freie, am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte Persönlichkeitsentwicklung der Kinder verhindert werden und eine Außenseiterposition entstehen könne (juris Rn. 55). Das Beispiel zeigt, dass § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nicht nur körperliche Gesundheit betrifft. Auch soziale Orientierung, sprachliche Verständigung und die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit können Teil der Kindeswohlprüfung sein.

Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten

§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten. Kinder müssen ihre Rechte in der Einrichtung tatsächlich wahrnehmen können.

Ein Verstoß gegen Beteiligungs- oder Beschwerdestrukturen führt allerdings ebenfalls nicht automatisch zum Widerruf. Entscheidend bleibt, ob aus dem Mangel eine konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder folgt. Je nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder kann eine fehlende Beschwerdemöglichkeit aber besonders gewichtig sein, wenn dadurch problematische Zustände unbemerkt bleiben oder nicht wirksam korrigiert werden.

Wirtschaftliche Krise und persönliche Unzuverlässigkeit des Trägers

Die Gefährdung muss nicht unmittelbar aus einer einzelnen Betreuungshandlung entstehen. Auch die wirtschaftliche oder persönliche Situation des Trägers kann relevant werden. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung können die personelle Ausstattung, die Versorgung, die Instandhaltung oder die kontinuierliche Betreuung gefährden. In der Rechtsprechung wird deshalb auch eine wirtschaftliche Krise als mögliche Gefahrenquelle anerkannt, wenn sie sich konkret auf den Betrieb und damit auf die Kinder auswirkt.

Entsprechendes gilt für die persönliche Unzuverlässigkeit des Trägers. Sie ist nicht als moralisches Werturteil zu verstehen. Relevant ist vielmehr, ob aus dem Verhalten des Trägers geschlossen werden muss, dass er den Schutzauftrag nicht zuverlässig erfüllt, behördliche Vorgaben missachtet oder notwendige Veränderungen nicht umsetzt.

Auch hier gilt: Die Zahlungsunfähigkeit oder Unzuverlässigkeit muss nicht unmittelbar selbst einen Schaden verursacht haben. Sie muss aber mit der konkreten Gefahr in der Einrichtung verbunden sein.

Verschulden des Trägers ist nicht erforderlich

Die Betriebserlaubnisaufsicht ist gefahrenbezogen. Deshalb kommt es nach dem Bayerischen VGH, dem Hamburgischen OVG und dem Sächsischen OVG nicht darauf an, ob der Träger oder ein Mitarbeiter die Gefährdung schuldhaft verursacht hat.

Das bedeutet nicht, dass individuelles Fehlverhalten bedeutungslos wäre. Es kann für die Prognose wichtig sein, ob ein Vorfall einmalig war, ob er sich wiederholen kann und wie der Träger darauf reagiert hat. Für die Frage, ob eine objektive Gefahr besteht, ist ein Verschulden aber keine notwendige Voraussetzung.

Historischer Mangel oder aktuelle Gefahr?

Besonders deutlich wird die Bedeutung der aktuellen Prognose im Urteil des Sächsischen OVG. Dort waren frühere erhebliche Zustände in einer Wohnstätte dokumentiert worden, unter anderem die Nutzung eines fensterlosen und von innen nicht zu öffnenden Auszeitraums. Der Senat erkannte die Schwere der früheren Zustände an.

Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs stellte er jedoch darauf ab, dass der Raum nicht mehr genutzt wurde und später durch die Entfernung der Tür endgültig unbrauchbar gemacht worden war. Die frühere Nutzung allein belegte deshalb keine fortbestehende konkrete Gefahr (Sächsisches OVG, 1 A 238/13, juris Rn. 36).

Auch das Hamburgische OVG verlangte bei älteren Vorfällen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Die Aufsicht muss daher nicht nur dokumentieren, was früher geschehen ist. Sie muss erklären, warum die Gefahr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch besteht.

Die zweite Voraussetzung: fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur Abhilfe

Selbst eine konkrete Gefahr genügt für den Widerruf nicht allein. Hinzukommen muss, dass der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, sie abzuwenden.

Das Sächsische OVG maß dieser Voraussetzung entscheidende Bedeutung bei. Der Träger hatte den Auszeitraum geschlossen, Mitarbeiter belehrt, das pädagogische Konzept verändert, fachlichen Rat eingeholt, Kontrollen angekündigt und personelle Veränderungen eingeleitet. Nach der Beweisaufnahme war er bereit und in der Lage, die Gefährdung abzuwenden. Auflagen mit Kontrollmaßnahmen hätten deshalb ausgereicht (Sächsisches OVG, juris Rn. 35 und 37).

Die Behörde darf also nicht aus dem früheren Mangel automatisch auf eine dauerhafte Ungeeignetheit des Trägers schließen. Sie muss aktuelle Abhilfemaßnahmen ernsthaft prüfen. Dabei darf sie allerdings konkrete und überprüfbare Anforderungen stellen. Bloße Absichtserklärungen müssen nicht genügen, wenn ihnen keine tatsächlichen Schritte folgen.

Auflagen als milderes Mittel

Im Vorfeld eines Widerrufs kann die Behörde nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachträgliche Auflagen erteilen. Das Hamburgische OVG betonte, dass vor einem Widerruf wegen einer fehlenden pädagogischen Leitungskraft zunächst eine entsprechende Auflage als milderes Mittel zu prüfen sei.

Auflagen können etwa Vorgaben zur personellen Besetzung, zu Kontrollintervallen, zur Überarbeitung des pädagogischen Konzepts, zu Beschwerdeverfahren oder zur Dokumentation enthalten. Sie müssen so konkret sein, dass ihre Einhaltung überprüft werden kann.

Der vollständige Entzug der Betriebserlaubnis bleibt damit das äußerste Mittel. Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr fortbesteht, der Träger nicht zuverlässig kooperiert oder mildere Mittel die Gefahr nicht wirksam beseitigen können.

Fazit

Die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII lässt sich in fünf Leitlinien zusammenfassen:

  1. Kindeswohlgefährdung setzt eine konkrete, tatsachenbasierte Gefahr voraus.
  2. Ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein; seine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.
  3. Qualitätsmängel, Personalprobleme, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder pädagogische Defizite müssen mit einer konkreten Gefährdung verbunden werden.
  4. Der Träger muss nicht schuldhaft gehandelt haben; entscheidend ist die objektive Gefahrenlage.
  5. Vor dem Widerruf sind aktuelle Abhilfemaßnahmen und mildere Mittel, insbesondere Auflagen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu prüfen.

Für Kitas bedeutet das: Der Betriebserlaubniswiderruf ist weder ein bloßes Qualitätskontrollinstrument noch eine Sanktion für jedes Fehlverhalten. Er ist eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme zum Schutz der Kinder und verlangt deshalb eine konkrete, aktuelle und verhältnismäßige Begründung.

RA Dipl. iur. Marc Heidemann

Marc Heidemann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und in Hamburg tätig. Seine juristische Ausbildung absolvierte er an der Universität Hamburg, wo er sich intensiv mit den Bereichen Rechtspflege, Internationales Privatrecht, Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungs- und Kreditsicherungsrecht befasste. Sein Referendariat führte ihn an das Oberlandesgericht Celle mit einer verwaltungsrechtlichen Spezialisierung am Verwaltungsgericht Stade, insbesondere in den Bereichen Gewerberecht, Öffentliches Baurecht und Landwirtschaftsrecht. Zusätzlich erwarb er eine verwaltungsrechtliche Zusatzqualifikation an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. In seiner anwaltlichen Tätigkeit berät und vertritt Marc Heidemann Mandanten in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts. Schwerpunkte sind unter anderem das Waffenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Schulrecht und das Baurecht. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, begleitet Genehmigungsverfahren und vertritt Mandanten vor den zuständigen Verwaltungsgerichten. Dabei geht es oft um Fragen zu behördlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die berufliche oder private Situation der Betroffenen haben. Marc Heidemann ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und setzt sich kontinuierlich mit aktuellen Entwicklungen im Verwaltungsrecht auseinander. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht er regelmäßig Fachartikel zu verwaltungsrechtlichen Themen.

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Fachlich verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Dipl. iur. Marc Heidemann (zugelassen in Deutschland), Schwerpunkt Verwaltungsrecht. LinkedIn (externer Link)