Eine Kindertageseinrichtung muss nicht erst nachweislich einen Schaden verursacht haben, bevor die Aufsichtsbehörde einschreiten darf. Umgekehrt rechtfertigt nicht jeder Qualitätsmangel, jede organisatorische Schwäche oder jede Abweichung von den Voraussetzungen der Betriebserlaubnis deren Entzug. Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Der zentrale Maßstab des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII Nach...
