Leitfrage und kurze Antwort
Inhaltsverzeichnis
Wie ist die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen besonderer Härte einzuordnen, wenn eine Person keine der bescheidgebundenen Sozialleistungen bezieht, ihr nach den Wohnkosten aber nur ein Einkommen auf oder unter dem sozialrechtlichen Regelsatz verbleibt? Die ausgewerteten Entscheidungen zeigen eine Entwicklung, aber keine schrankenlose Öffnung: Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2011 unter dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag an einer strikt katalog- und bescheidbezogenen Befreiung fest. Für den späteren Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellte es 2019 klar, dass § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine eigenständige Härtefallregelung ist. Sie kann außerhalb des Katalogs nach § 4 Abs. 1 RBStV eingreifen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit das Existenzminimum belastet. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte und verfassungsrechtlich verdichtete diesen Ansatz 2022: Eine mögliche Bedürftigkeit darf nicht ohne Einkommens- und Vermögensprüfung abgelehnt werden; ein vorgängiger sozialrechtlicher Härtefallantrag ist keine zwingende Zugangsvoraussetzung.
Dieser Beitrag behandelt die Entwicklung anhand der Urteile BVerwG, 6 C 34.10 (12. Oktober 2011), BVerwG, 6 C 10.18 (30. Oktober 2019), und des Beschlusses BVerfG, 1 BvR 2513/18 (19. Januar 2022). Die Entscheidungen stehen nicht in einem einheitlichen Verfahren. Ihre Aussagen sind deshalb nach Gericht, Rechtsstand, Streitgegenstand und Verfahrenslage auseinanderzuhalten.
1. Die Beitragspflicht ist der Ausgangspunkt, aber nicht die Härtefallprüfung
Die Härtefallfrage setzt eine bestehende Beitragspflicht voraus. Das BVerwG bejahte 2011 die damalige Gerätegebühr für den von einer Studentin genutzten internetfähigen PC. Nach § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV kam es nicht auf die tatsächliche Nutzung für Rundfunk an, sondern auf die objektive Eignung des Geräts und das rechtliche Bereithalten. Das Urteil fasste den entscheidenden Maßstab so: Der Tatbestand knüpfe „nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stelle lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab“ (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, Gründe II.1, Rn. 13, OCR-S. 4). Die daran anschließenden verfassungsrechtlichen Einwände verwies der Senat im Wesentlichen auf seine frühere Entscheidung 6 C 12.09.
Unter dem RBStV verschob sich der Anknüpfungspunkt von der Geräte- zur Wohnungsbezogenheit. Im Urteil 6 C 10.18 qualifizierte das BVerwG den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast. Der Vorteil liege in der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen; das Innehaben einer Wohnung lasse typisierend Rückschlüsse auf diese Nutzungsmöglichkeit zu (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18, Rn. 14). Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG sowie auf die unionsrechtliche Einordnung durch den EuGH. Diese allgemeine Beitragspflicht beantwortet aber noch nicht, ob der Beitrag aus einem Einkommen gezahlt werden muss, das vollständig für den notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird.
Das Urteil 6 C 10.18 trennt deshalb die Anfechtung eines Festsetzungsbescheids von der Verpflichtung zur Befreiung. Für die ursprüngliche Festsetzung war maßgeblich, dass die Klägerin im jeweiligen Zeitraum Wohnungsinhaberin war und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens kein Befreiungsbescheid vorlag. Eine später erteilte rückwirkende Befreiung lässt die ursprüngliche Festsetzung nicht automatisch insgesamt entfallen. Sie macht den Festsetzungsbescheid nur insoweit rechtswidrig, wie sich Festsetzung und Befreiungszeitraum überschneiden (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 9–13). Diese zeitliche Trennung erklärt den geteilten Tenor: Die Festsetzung blieb im Ausgangspunkt bestehen, musste aber für September 2014 im Umfang der später zugesprochenen Befreiung aufgehoben werden (Rn. 32–34).
Auch der BVerfG-Beschluss 1 BvR 2513/18 behandelt die eigene Beitragspflicht des volljährigen Studenten in der elterlichen Wohnung nur als Vorfrage. Der Beschwerdeführer war im März 2013 in die Wohnung seiner Eltern zurückgezogen; die elterliche Befreiung erstreckte sich nach der im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung nicht auf ihn, weil er volljährig war (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18, Rn. 1, 3, OCR-S. 2–3). Der Beschluss entscheidet diese Frage nicht abschließend mit einem eigenständigen Rechtssatz. Tragend war vielmehr, dass die Härtefallprüfung nicht ohne die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der finanziellen Lage verweigert werden durfte.
2. Der Katalog mit Leistungsbescheid: Verwaltungsvereinfachung und Grenze
Die drei Entscheidungen behandeln die bescheidgebundene Befreiung als bewusstes Regelungsmodell. 2011 knüpfte § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV die Befreiung an bestimmte Sozial- oder Ausbildungsleistungen und deren Nachweis durch eine Bestätigung oder einen Bescheid. Die Klägerin in 6 C 34.10 erhielt weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch BAföG, sondern finanzierte sich über einen rückzahlbaren Studienkredit. Der Senat hielt deshalb fest, dass wirtschaftliche Vergleichbarkeit den gesetzlich geforderten Leistungsbezug nicht ersetzt; ohne Leistungsbezug konnte die Klägerin auch den erforderlichen Bescheid nicht vorlegen (BVerwG, 6 C 34.10, Gründe II.2, Rn. 14, OCR-S. 4).
Die strikte Katalogbindung war nach dem historischen Urteil nicht bloß Formalismus. Das BVerwG verwies auf die Gesetzgebungsgeschichte: Frühere Befreiungsmöglichkeiten allein wegen geringen Einkommens seien bewusst abgeschafft worden. Bedürftigkeit sollte grundsätzlich von einer staatlichen Sozialbehörde geprüft und im Bescheid bestätigt werden. Die spätere Erweiterung des Katalogs um weitere Fallgruppen sprach nach der Entscheidung zusätzlich dafür, dass der Normgeber neue vergleichbare Gruppen ausdrücklich aufnehmen wollte (BVerwG, 6 C 34.10, Rn. 15–16, OCR-S. 4–5). Eine entsprechende Anwendung wegen bloß niedrigen Einkommens lehnte der Senat mangels planwidriger Regelungslücke ab.
2019 setzte das BVerwG diese Struktur für § 4 Abs. 1 RBStV fort. Die Katalogtatbestände seien eng auszulegen; eine Analogie scheitere an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin in 6 C 10.18 absolvierte ein nicht förderungsfähiges Zweitstudium, bezog Wohngeld und erhielt keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen. Das BVerwG stellte klar, dass weder Wohngeld noch die vergleichbare wirtschaftliche Lage unmittelbar in den Katalog einzuordnen sind (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 17–21). Gerade die enumerative Aufzählung und der Zweck der Bescheidbindung standen einer Erweiterung entgegen.
Die Katalogentscheidung ist aber nicht die vollständige Härtefallentscheidung. Das zeigt der Unterschied zwischen den beiden BVerwG-Urteilen. 2011 behandelte der Senat eine Lage, die er dem Normbereich eines Katalogtatbestands zuordnete: Die Klägerin hatte nach der gerichtlichen Einordnung eine Bedarfslage, für die der Gesetzgeber die behördliche Vorprüfung bewusst verlangte. § 6 Abs. 3 RGebStV sollte deshalb nicht die fehlende Antragstellung oder den fehlenden Bescheid ersetzen (BVerwG, 6 C 34.10, Rn. 18b–21, OCR-S. 5–6).
2019 trennte der Senat dagegen ausdrücklich zwischen dem Ausschluss aus dem Katalog und der eigenständigen Härtefallregelung. Die Ablehnung des unmittelbaren oder analogen Anspruchs nach § 4 Abs. 1 RBStV ließ die Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV offen. Der Katalog spart also die eigene Bedürftigkeitsberechnung grundsätzlich aus; er sperrt aber nicht jede Prüfung, wenn gerade die Kataloggrenze eine gleichheitswidrige Belastung des Existenzminimums erzeugt.
3. Was sich 2011 und 2019 beim besonderen Härtefall ändert
Das Urteil 6 C 34.10 verstand § 6 Abs. 3 RGebStV als ergänzende Regelung für atypische, den Katalogfällen weitgehend ähnliche Situationen. Der Senat erklärte, die Vorschrift enthalte nach der gesetzgeberischen Absicht „keine allgemeine Harte-Auffangklausel“ (BVerwG, 6 C 34.10, Rn. 18b, OCR-S. 5; die Schreibweise entspricht der zugrunde liegenden OCR). Für Fälle, die bereits vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst seien, sollte kein Raum für eine zusätzliche Härtefallentscheidung bestehen. Das bloße Bestehen eines noch nicht geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs genügte danach nicht.
Die Begründung war systembezogen. Würde die Rundfunkanstalt bei jeder nicht beantragten oder nicht nachgewiesenen Sozialleistung Einkommen und Vermögen selbst prüfen müssen, würde die bescheidabhängige Konstruktion ihre Verwaltungsfunktion verlieren. Die Entscheidung ordnete die Belastung des Personenkreises, der eine zustehende Sozialleistung nicht in Anspruch nimmt, als überschaubar ein. Verwaltungsvereinfachung und die Möglichkeit, das „Gesamtpaket“ der Sozialleistung einschließlich Rundfunkbefreiung zu beanspruchen, rechtfertigten daher die Typisierung (BVerwG, 6 C 34.10, Rn. 18c–21, OCR-S. 5–6).
Das Urteil 6 C 10.18 nimmt diese frühere Linie für den RBStV ausdrücklich zurück. Der Senat bezeichnete das Verständnis des Berufungsgerichts, wonach ein besonderer Härtefall bei einer nicht oder nicht vollständig erfüllten Katalogvoraussetzung ausscheide, als „zu restriktiv“ und erklärte, er halte an der früheren Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV unter dem RBStV nicht mehr fest (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 22). § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV solle grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten ausgleichen, die gerade durch das bescheidgebundene System des § 4 Abs. 1 RBStV entstehen.
Der neue Ansatz folgt bereits aus dem Wortlaut „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“. Die Härtefallbefreiung steht damit unabhängig neben dem Katalog. Die Gesetzesmaterialien bestätigten nach dem Urteil, dass auch ohne Erfüllung des Absatzes 1 bei nachgewiesener vergleichbarer Bedürftigkeit eine Befreiung „weiterhin“ in Betracht kommen sollte (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 23, unter Hinweis auf LT-Drs. BT 16/7001 S. 16). Das Gericht nannte neben der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs ausdrücklich die wirtschaftliche Belastung des Existenzminimums als eigenständige Härtefallrichtung (Rn. 24–26).
Die Änderung ist nicht als allgemeine Korrektur des Sozialleistungs- oder Ausbildungsförderungsrechts zu verstehen. Das BVerwG ließ den Ausschluss des nicht förderungsfähigen Zweitstudiums aus BAföG und Sozialleistungen unberührt. Die rundfunkrechtliche Befreiung verhindert nur, dass zusätzlich der Betrag für den Rundfunkbeitrag aus dem für den notwendigen Lebensunterhalt bestimmten Einkommen aufgebracht werden muss. Sie ist nach Rn. 28 keine versteckte Ausbildungsförderung.
4. Existenzminimum und Gleichheit als gemeinsame Begründung
2011 verneinte das BVerwG einen Verstoß gegen Sozialstaatsgebot, Existenzminimum und Gleichheit. Die bescheidabhängige Befreiung trage dem Sozialstaatsgebot Rechnung, weil einkommensschwache Personen eine Befreiungsmöglichkeit erhalten. Für Art. 3 Abs. 1 GG stellte der Senat darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen typisieren dürfe, sofern die Härten schwer vermeidbar seien, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl beträfen und nicht sehr intensiv belasteten. Die fehlende eigene Prüfung durch die Rundfunkanstalten sei wegen ihrer gegenüber Sozialbehörden begrenzten Sachaufklärungsmittel hinnehmbar (BVerwG, 6 C 34.10, Rn. 25–26, OCR-S. 6).
2019 bewertet das BVerwG die Vergleichsgruppe und die Belastungsintensität anders. Vergleichbar sind die Personen nicht wegen gleicher formaler Leistungsbescheide, sondern wegen ihrer materiellen Bedürftigkeit. Wer nach Abzug der Wohnkosten nur über ein Einkommen in Höhe oder unterhalb des Regelsatzes verfügt und kein verwertbares Vermögen besitzt, steht in der maßgeblichen Hinsicht den nach § 4 Abs. 1 RBStV befreiten Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt gleich (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 25–26). Der formale Unterschied erklärt dann nur noch, warum eine Person aus dem Katalog fällt; er erklärt nicht, warum ihr dieselbe existenzsichernde Einkommenssituation zusätzlich mit dem Rundfunkbeitrag belastet werden darf.
Auch die Typisierungsprüfung fällt anders aus. Verwaltungsvereinfachung kann zwar ein sachlicher Grund sein. Sie reicht aber nur, wenn die Härten schwer vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl betreffen und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist. Nach 6 C 10.18 fehlten diese Voraussetzungen: Die Gruppe sei nicht klein, und die wiederkehrende Belastung könne das nach Wohnkosten verfügbare Einkommen um bis zu fünf Prozent mindern; bei einem Einkommen unterhalb des Regelsatzes könne die Belastung noch intensiver wirken (Rn. 27). Deshalb seien die Rundfunkanstalten gehalten, die Bedürftigkeit im Härtefall zu prüfen.
Der BVerfG-Beschluss 1 BvR 2513/18 macht aus dieser Entwicklung einen verfassungsrechtlichen Maßstab. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt danach, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder niedrigeres Einkommen nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags eingesetzt werden muss. Die Regelleistungen schützen nicht nur die physische Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe (BVerfG, 1 BvR 2513/18, Rn. 18, OCR-S. 5).
Art. 3 Abs. 1 GG ergänzt diesen Schutz als Verbot des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses. Das BVerfG stellte den Beschwerdeführer den Personen gegenüber, die wegen eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 RBStV befreit werden können. Beide Gruppen seien hinsichtlich der finanziellen Bedürftigkeit vergleichbar, wenn das verfügbare Einkommen seiner Höhe nach den Regelsätzen entspricht oder sie unterschreitet (BVerfG, 1 BvR 2513/18, Rn. 18, OCR-S. 6). Damit wird die 2019 entwickelte materielle Vergleichsperspektive verfassungsrechtlich bestätigt.
5. Die Bedürftigkeitsprüfung ist der praktische Kern
Die 2019er Entscheidung konkretisiert, was die Härtefallprüfung leisten muss. Maßgeblich sind nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Verbindung mit den vom BVerwG herangezogenen §§ 27 ff. und § 90 SGB XII zwei Elemente: Nach Abzug der Wohnkosten darf nur ein Einkommen verbleiben, das mit dem einschlägigen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbar ist; außerdem darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 29). Die Prüfung ist damit weder eine pauschale Gleichsetzung mit Wohngeldbezug noch eine allgemeine Billigkeitsentscheidung.
Die Beitragsschuldner müssen die erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Nach § 9 Abs. 1 RBStV dürfen weitere Auskünfte und Nachweise verlangt werden. Eine Befreiung kann versagt werden, wenn rechtmäßige Mitwirkungspflichten trotz angemessener Frist nicht erfüllt werden (BVerwG, 6 C 10.18, Rn. 30). Die Härtefallregelung ersetzt also die staatliche Vorprüfung nicht durch Beweisfreiheit; sie verlagert die konkrete Prüfung in das eröffnete rundfunkrechtliche Verfahren.
Im Fall 6 C 10.18 waren die Tatsachen bindend festgestellt: Nach Abzug der Wohnkosten standen der Klägerin 337 € monatlich zur Verfügung; die Regelsätze der Regelbedarfsstufe 1 betrugen 391 € im Jahr 2014, 399 € im Jahr 2015 und 404 € im Jahr 2016. Verwertbares Vermögen war nicht vorhanden (Rn. 33). Das BVerwG befreite sie deshalb ab September 2014 bis einschließlich September 2016. Der Antragseingang Mitte August 2014 begrenzte den Beginn; zugleich war der Festsetzungsbescheid für September 2014 aufzuheben (Rn. 32–34).
Im BVerfG-Fall war diese Tatsachenstufe gerade noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, seinen Lebensunterhalt vorübergehend aus einem KfW-Kredit zu bestreiten. Die Kammer stellte nicht endgültig fest, dass sein Einkommen unterhalb des Regelsatzes lag. Sie hielt dies aber jedenfalls für nicht ausgeschlossen und beanstandete, dass WDR und Verwaltungsgerichte Einkommen und Vermögen überhaupt nicht geprüft hatten (BVerfG, 1 BvR 2513/18, Rn. 17–18, OCR-S. 5–6). Der Beschluss begründet deshalb keinen unmittelbaren Befreiungsausspruch, sondern hebt die Entscheidungen auf und verweist die Sache zurück (Rn. 26, OCR-S. 7–8).
6. Kein Vorrang eines sozialrechtlichen Härtefallantrags
Ein weiterer Unterschied zur 2011er Linie betrifft den Zugang zur Prüfung. In 6 C 34.10 konnte der fehlende Antrag bei der Sozialbehörde die Bescheidbindung stützen. 2022 stellte das BVerfG dagegen klar, dass der Beschwerdeführer nicht vorrangig Leistungen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der damaligen Fassung beantragen und in Anspruch nehmen musste. Diese Vorschriften konnten für besondere Härtefälle sozialrechtliche Leistungen, gegebenenfalls als Darlehen, vorsehen; sie bildeten aber keine zwingende Vorstufe der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallprüfung (BVerfG, 1 BvR 2513/18, Rn. 23, OCR-S. 7).
Der Maßstab gilt nach dem BVerfG unabhängig davon, ob eine Person grundsätzlich zu einer Kataloggruppe des § 4 Abs. 1 RBStV gehört, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt, oder ob sie einer Personengruppe angehört, die der Rundfunkgesetzgeber dort von vornherein nicht erfasst hat. Entscheidend seien allein ein Einkommen auf oder unter dem sozialrechtlichen Regelsatz und fehlendes verwertbares Vermögen; dies müsse die Rundfunkanstalt im eröffneten Härtefallverfahren feststellen (BVerfG, 1 BvR 2513/18, Rn. 24, OCR-S. 7).
Das bedeutet nicht, dass ein sozialrechtliches Verfahren bedeutungslos wäre. Ein Bescheid oder ein sozialrechtlicher Prüfungsbefund kann die Tatsachenfeststellung erleichtern. Nach der hier geprüften Rechtsprechung darf das Fehlen eines solchen Verfahrens aber nicht als formale Zugangssperre verwendet werden, wenn der Vortrag eine existenzsichernde Bedürftigkeit möglich erscheinen lässt. Die rundfunkrechtliche Behörde muss dann die erforderliche Prüfung durchführen, statt den Antrag allein wegen fehlender Katalogzugehörigkeit oder fehlender vorgängiger Sozialleistung abzulehnen.
7. Reichweite und Grenzen der Entwicklung
Die Entscheidungen tragen eine eng umrissene Synthese. Erstens bleibt die allgemeine Beitragspflicht bestehen. Die Härtefallprüfung ist keine Einwendung gegen die wohnungs- oder gerätebezogene Anknüpfung als solche. Zweitens bleibt der Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV bescheidgebunden und wird nicht analog um Wohngeld, ein nicht förderungsfähiges Zweitstudium oder jede andere einkommensschwache Lage erweitert. Drittens eröffnet § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine eigenständige Prüfung, wenn die Kataloggrenze Personen mit materiell vergleichbarer Bedürftigkeit belastet. Viertens setzt der Anspruch konkrete Feststellungen zu Einkommen nach Wohnkosten, verwertbarem Vermögen, Nachweisen und Zeitraum voraus.
Der scheinbare Gegensatz zwischen 2011 und 2019 ist deshalb als Rechtsstands- und Normkonflikt zu präzisieren. 2011 entschied das BVerwG zur damaligen Fassung des RGebStV und stützte die Ablehnung auf deren Katalog- und Bescheidlogik. 2019 erklärte es ausdrücklich, diese restriktive Linie für den RBStV nicht fortzuführen. Das BVerfG bestätigte 2022 nicht pauschal jeden Härtefall, sondern die Pflicht zur materiellen Prüfung und die Gleichheitsrelevanz einer möglichen existenzsichernden Bedürftigkeit. Die spätere Entscheidung macht die frühere historische Begründung nicht ungeschehen; sie begrenzt aber ihre Übertragbarkeit auf die heutige RBStV-Konstellation.
Offen bleiben nach dem Quellenbestand Fragen, die die Entscheidungen nicht beantworten. Dazu gehören eine aktuelle Gesamtdarstellung des geltenden Rundfunkbeitragsrechts, die Übertragbarkeit auf andere konkrete Einkommens- und Vermögenskonstellationen sowie die genaue Behandlung besonderer Vermögensarten außerhalb der in 6 C 10.18 herangezogenen Maßstäbe. Auch die Reichweite der elterlichen Befreiung für volljährige Personen wurde im BVerfG-Beschluss nicht abschließend entschieden. Die geprüften Quellen rechtfertigen daher weder die Aussage, jeder Studierende außerhalb des Katalogs sei befreit, noch die Aussage, der Katalog schließe jede individuelle Härtefallprüfung aus.
Ergebnis
Die tragfähige Leitlinie lautet: Der Rundfunkbeitrag darf grundsätzlich wohnungs- oder gerätebezogen erhoben werden, und die sozialrechtlich geprüften Katalogbefreiungen bleiben bescheidgebunden. Entsteht aber gerade durch den Ausschluss aus diesem Katalog eine intensive Belastung des Existenzminimums, verlangt § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine eigenständige Prüfung. Nach den ausgewerteten Entscheidungen ist dabei nicht der formale Leistungsstatus entscheidend, sondern die nachgewiesene materielle Lage: Einkommen nach Wohnkosten auf oder unter dem einschlägigen Regelsatz, kein verwertbares Vermögen, ausreichende Nachweise und ein zeitlich bestimmbarer Befreiungszeitraum. Ein vorgängiger sozialrechtlicher Härtefallantrag darf den Zugang zu dieser Prüfung nicht versperren.