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Verwaltungsprozessrecht Archive - Heidemann Partner - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Rechtsschutz gegen die Versagung oder Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Der Umgang mit Waffen und Munition wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der einschlägige Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich danach, ob eine Erlaubnis versagt oder eine Erlaubnis aufgehoben wurde. Als Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht ist es mir ein wichtiges Anliegen, grundlegende Informationen für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Gerne berate ich Sie in Ihrem

Wann erfasst eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid auch den Ausgangsbescheid?

Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich auch gegen den Ausgangsbescheid, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und der Ausgangsbescheid inhaltlich lediglich bestätigt wird (inhaltliche Kongruenz). Ob eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid sich auch gegen den Ausgangsbescheid erstreckt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erstreckt sich ohne Zweifel die Klage auch auf den Ausgangsbescheid,

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO

Eine Untätigkeitsklage kann nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 1) Zulässigkeit Die Frage, ob mit „zureichendem Grund“ über einen Antrag noch nicht entschieden worden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu

Wahrt eine Klage ohne Anwalt vor dem unzuständigen Verwaltungsgericht die Klagefrist gegenüber dem ausschließlich zuständigen Oberverwaltungsgericht?

In der Sache 7 KN 21/20 beim Niedersächsischen OVG in Lüneburg hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller gegen eine Satzung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses erklärte sich durch Beschluss für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig. Sachlich zuständig für die

Ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (BGHZ 97, 312 <313 f.>, BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71 <73>).  Charakter des Rechtsverhältnisses entscheidend Der Charakter des zu Grunde liegenden