Eine waldrechtliche Genehmigung für die Umwandlung von Wald ist regelmäßig nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) entbehrlich, nur weil ein Waldstück von einem Bebauungsplan erfasst wird oder durch einen solchen überplant wird (z.B. durch ein allgemeines Wohngebiet). Nach § 8 Abs. 2