Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2026 – 5 B 1393/25 wird sehr lehrreich der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum der Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung anhand des Schutzzwecks der Norm aufgezeichnet.
Gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
Inhaltsverzeichnis
Der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Vgl. ständige Rspr. des BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 31, und vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 -, BVerwGE 140, 384, juris, Rn. 24 ff. m. w. N.).
Sicherheitsinteresse hat im Zweifel Vorrang
Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität der betroffenen Person darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für die betroffene Person dahingehend, dass sie die Sicherheitsinteressen ihres Dienstherrn bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass die betroffene Person diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 32 m. w. N.).
Wann liegt ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG vor?
Fragt sich deshalb, wann ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG vorliegt. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person begründen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen der hier genannten Organisationskreise. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr sollen solche gerade vermieden werden. Die Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG hat der Gesetzgeber auf langjährige Erfahrungen aus der Spionageabwehr und Bekämpfung der hier genannten Kreise (gestützt. So nutzen beispielsweise gegnerische Nachrichtendienste u.a. persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten im Sinne von § 32 SÜG, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2026 – 5 B 1393/25 –, Rn. 10, juris mit vgl. Verweis auf SÜG-AVV, zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; zum damaligen inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG BT-Drs. 12/4891 S. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 36, und vom 30. Januar 2025 – 1 WB 7.24 -, NVwZ 2025, 931, juris, Rn. 47. m. w. N.).
Konkrete Anhaltspunkte erforderlich
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der schutzbedürftigen Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen.
Deshalb gilt: Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche reicht für sich genommen nicht aus, um eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG zu treffen. Hierfür sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2026 – 5 B 1393/25 –, Rn. 10, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – 1 WB 60.99, 1 WB 61.99 -, NVwZ-RR 2000, 305, juris, Rn. 5).
Beispiele für Anhaltspunkte
Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene Verbindungen zu Personen „mit besonderen Sicherheitsrisiken“ innehat und zusätzlich in seiner Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass er einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche ausgesetzt ist (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 11 (zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30) sowie Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 5.25 -, NVwZ 2025, 1699, juris, Rn. 19 (zu „recht intensiven persönlichen Bindungen“); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2024 – OVG 10 S 23/24 -, juris, Rn. 19 ff. (zu sittlicher Verpflichtung bei Existenz einer verwandtschaftlichen Beziehung); Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG, Rn. 32.).
– Besorgnis, dass durch die Androhung von Repressalien eine Zusammenarbeit erzwungen werden könne.
Ausnahme: allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
Umstände des konkreten Einzelfalls müssen hinreichend beachtet werden, es reicht nicht aus nur pauschal auf Merkmale abzustellen.
Jedoch gilt auch hier: Das Bestehen von verwandtschaftlichen Beziehungen, bei denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, ist ein typisches Beispiel für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG, weil Mitarbeiter im Hinblick auf diese Beziehungen unter Druck gesetzt und zur „Mitarbeit“ gezwungen werden können.