In der Entscheidung VG München, Beschluss vom 19. Juni 2026 – M 7 E 26.3494 wird sehr anschaulich herausgearbeitet, worauf es bei der Konkurrentenverdrängungsstreitigkeit im Eilverfahren ankommt: Nicht auf einzelne Bewertungen des Konkurrenten im Rahmen des grundsätzlich sehr weiten Beurteilungsspielraums der veranstaltenden Gemeinde, sondern vielmehr darauf, ob beispielsweise die Bepunktung als evident sachwidrig zu qualifizieren ist. Es muss also zum Himmel stinken.
Antrag nach § 123 Absatz 1 Satz VwGO
Inhaltsverzeichnis
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, bzw. die hierfür maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aber nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Es ist oft bereits zweifelhaft, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, insbesondere auch, wenn man bereits auf eine Zulassung an anderen Märkten oder Festen zurückgreifen kann.
Eingeschränkter Prüfungsmaßstab
Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, der im Fall seines Erfolgs dazu führt, dass die Zulassung des beigeladenen Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist.
Auch ihm gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen. Für den im Gerichtsverfahren unterliegenden Marktbewerber bleibt im späteren Hauptsacheverfahren nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung, falls er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr oder wegen eines nicht aussichtslosen Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Insoweit sind die Folgen für alle beteiligten Bewerber, deren Zulassung im Streit steht, gleich. Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe in Marktzulassungssachen durch ein Gericht Zurückhaltung geboten, d.h. bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist.
Da dem Veranstalter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, kann ein Anordnungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der vom Veranstalter festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zu Tage tritt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
Weiter Gestaltungsspielraum insbesondere bei Volksfesten
Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis zu. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfests wird nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 4 ZB 14.2209 – juris Rn. 8; B.v. 12.7.2011 – 4 CS 11.1200 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 13.6.2022 – M 7 E 22.2825 – juris Rn. 29). So unterliegt es der Gestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang sowie das Gesamtbild des Volksfests zu bestimmen. Bei der Frage der Zulassung kann ein Kriterienkatalog herangezogen werden; der Gestaltungsspielraum dabei ist sehr weit, soweit die Kriterien als sachgerecht anzusehen sind (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 21 Rn. 52).