Eine Tierpension ist nicht automatisch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
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Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Betriebs und seine funktionale Zuordnung zur Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
Pensionspferdehaltung kann noch Landwirtschaft sein, wenn sie in einen futtergebundenen, flächenbezogenen Produktionskreislauf eingebettet ist. Dann steht nicht die Dienstleistung, sondern die Bodenertragsnutzung im Vordergrund. Sobald sich der Schwerpunkt jedoch in Richtung entgeltliche Unterbringung, Betreuung oder Reitangebot verschiebt, kann der Charakter kippen mit der Folge der Nicht-Privilegierung.
Definition der Landwirtschaft
Landwirtschaft in diesem Sinne ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB).
Nicht mehr als Tierhaltung und damit als Landwirtschaft anzusehen sind hingegen weitere pferdebezogene Dienstleistungen wie Reitunterricht, Ausbildung von Reitlehrern, Ferien auf dem Reiterhof oder tierärztliche Angebote (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 – 4 C 13.82 -, NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 13).
Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt zudem voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Senatsbeschl. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 9).
Sonderfall Tierpension
Pensionstierhaltung kann grundsätzlich ebenso wie Pferdezucht als Tierhaltung angesehen werden, soweit die erforderliche Futtergrundlage vorhanden ist und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss. v. 13.6.2023 – 1 LA 37/22 -, AUR 2023, 307 = BauR 2023, 1650 = NVwZ-RR 2023, 933 = juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urt. v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 -, BRS 52 Nr. 73 = juris Rn. 21).
Ob Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betrieben wird, lässt sich nur anhand einer vollständigen Betriebsbeschreibung beurteilen lassen.
Nach der genannten Norm ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB u.a. auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Für eine ausreichende Futtergrundlage ist aber nicht erforderlich, dass die Produktion eines zur Verfütterung geeigneten Futters auf den Flächen der Beigeladenen tatsächlich stattfindet. Sie hierzu die Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.9.2020 – 12 ME 29/20 -, AUR 2020, 468 = RdL 2021, 27 = juris Rn. 71 ff.), wonach eine „abstrakte“ Betrachtung geboten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es, wenn das Futter für die Tiere zu mehr als der Hälfte auf den im landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann.
Tatsächliche und einheitliche Betrachtungsweise erforderlich
Ob ein Betrieb im genannten Sinne vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise zum für die Beurteilung der Baurechtmäßigkeit des Vorhabens maßgeblichen Zeitpunkt bzw. – sofern mit dem Vorhaben der Aufbau oder eine Veränderung der bisherigen Betriebsstruktur einhergehen soll – nach einer Prognose der künftigen Bewirtschaftungsweise. Der so definierte Betrieb, und nicht etwa das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich.
Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige – von der anerkannten Fallgruppe der „mitgezogenen“ Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) einmal abgesehen – die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2025 – 1 LC 131/24 -, ZfBR 2025, 479 = BauR 2025, 1346 = AUR 2025, 394 = NdsVBl 2025, 332 = NuR 2025, 775 = juris Rn. 29, 31 m.w.N.).
Ein Bauantrag, der die Änderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes sowie Änderungen der Betriebsführung zum Gegenstand hat, wirft daher die Frage des landwirtschaftlichen Charakters des gesamten Betriebs neu auf.