Zeigt der verantwortliche Träger eine Sammlung dann nicht an, verstößt er gegen seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrwG.
Die zuständige Abfallbehörde kann ihm dann die Untersagung verfügen. Rechtsgrundlage für eine dahingehende Untersagungsverfügung wäre § 62 KrwG.
Fall:
Die D stellt im Kreisgebiet der B Sammelcontainer auf. Die Container sind mit Aufklebern versehen: „Betreuung durch D“. Der angebliche Auftraggeber A hat nach § 18 KrwG Sammlungen angezeigt, D jedoch nicht. Wer ist Träger der Sammlung im Sinne des KrwG? |
I. verantwortlicher Träger bei Beauftragung
Inhaltsverzeichnis
In Casu stellte sich die Frage, ob D der verantwortliche Träger der Sammlung nach dem KrwG ist, obwohl er mit der Durchführung lediglich beauftragt wurde.
1. Hinweis auf Betreuung der Sammlung nicht ausreichend
D kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus dem Wort „Betreuung“ ergibt, dass sie im Auftrag Dritter handeln möchte.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält keine Verpflichtung, Altkleidercontainer mit den Kontaktdaten des Sammlungsträgers zu versehen. Die D trägt aber selbst die materielle Beweislast dafür, dass ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den umstrittenen Containern richtig zugeordnet werden können.
Wer Altkleidercontainer aufstellt, entleert und ihren Inhalt über öffentliche Verkehrswege abtransportiert, ist, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten als Träger der Sammlung entfaltet oder lediglich als ein mit deren Durchführung beauftragter selbständiger Dienstleister, selbst ein Sammler und Beförderer von Abfällen im Sinne der §§ 3 Abs. 10, Abs. 11 (und Abs. 15) sowie 53 KrWG.
2. Zuordnung zu einer etwaigen Anzeige des Auftraggebers muss möglich sein
Soweit nicht nachgewiesen ist, dass die von dem Sammler aufgestellten und/oder geleerten Container sich einer bereits angezeigten Sammlung in der Trägerschaft eines Auftraggebers zuordnen lassen, wird die Tätigkeit des Sammlers durch die etwaige Anzeige einer Sammlung seitens eines Auftraggebers nicht legitimiert.
Wer Altkleidercontainer aufstellt, entleert und ihren Inhalt über öffentliche Verkehrswege abtransportiert, ist, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten als Träger der Sammlung entfaltet oder lediglich als ein mit deren Durchführung beauftragter selbständiger Dienstleister, selbst ein Sammler und Beförderer von Abfällen im Sinne der §§ 3 Abs 10, Abs 11 (und Abs 15) sowie 53 KrWG.
3. Vermutung für Trägerschaft der Sammlung bei Versehen mit eigenen Kontaktdaten
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich dann der Aufsteller von Containern, die mit seinen eigenen Kontaktdaten versehen sind, grundsätzlich nicht erfolgreich darauf berufen, nicht im eigenen Namen gehandelt zu haben. Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass ein Sammler von Abfällen auch der Träger der Sammlung ist (Beschluss des Senats vom 09.05.2014 – 7 ME 28/14 -, juris).
II. Beweislast
Die Vermutung der Trägerschaft muss durch den vermeintlichen Träger der Sammlung entkräftet werden. Er muss durchdringen mit der Argumentation, dass es sich um eine angezeigte Sammlung eines anderen handele und er nicht selbst Träger der Sammlung sei.