Leitfrage und Kurzantwort
Inhaltsverzeichnis
Wie weit kann ein Schüler oder eine Schülerin eine Nichtversetzung im einstweiligen Rechtsschutz angreifen, und wann darf ein Verwaltungsgericht in die schulische Prognose- und Bewertungsentscheidung eingreifen? Die drei ausgewerteten Beschlüsse des OVG Niedersachsen – 2 ME 682/19 vom 4. November 2019, 2 ME 79/23 vom 13. Oktober 2023 und 2 ME 122/26 vom 4. September 2026 – führen zu einem abgestuften Ergebnis: Der Eilantrag verlangt einen eigenständig glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch; das Gericht darf Rechts-, Sachverhalts- und Maßstabsfehler kontrollieren, aber keine eigene pädagogische Bewertung an die Stelle der Schule setzen. Ein formeller Fehler führt deshalb nicht automatisch zur vorläufigen Versetzung. Er muss vielmehr mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verbunden sein, dass eine fehlerfreie erneute Entscheidung zur Versetzung führen würde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Dieser Beitrag behandelt den ausgewerteten Ausschnitt der niedersächsischen Eilrechtsprechung. Die Beschlüsse sind eigenständige Verfahren und werden nicht als Verfahrensstufen eines gemeinsamen Falls dargestellt. Der Beschluss 2 ME 79/23 wird hinsichtlich seines eigenständigen Streitwertausspruchs nicht vertieft behandelt; maßgeblich sind dort die Fragen der Versetzungsprognose, der Notenbildung, des Ausgleichs, einzelner Leistungsangriffe und der Informationspflichten.
1. Der gemeinsame Prüfungsrahmen des Eilverfahrens
Alle drei Verfahren betrafen das Begehren, während des Hauptsacheverfahrens vorläufig am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs teilzunehmen. Prozessual geht es nicht um eine endgültige Neubewertung des gesamten Schuljahres, sondern um die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Im Beschluss 2 ME 682/19 stellt das OVG auf § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO ab und hält fest, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hatten (OVG Niedersachsen, 04.11.2019 – 2 ME 682/19, OCR-S. 5/10). 2 ME 79/23 übernimmt denselben Maßstab und verbindet ihn mit der Beschränkung der Beschwerdeprüfung auf die dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23, OCR-S. 6/16).
Die Glaubhaftmachung hat dabei einen materiellen Bezug: Die antragstellende Person muss nicht lediglich einen möglichen Fehler der Schule benennen. Erforderlich ist eine hinreichend wahrscheinliche Rechtsposition, die die begehrte vorläufige Teilnahme trägt. Besonders deutlich formuliert dies der Beschluss 2 ME 122/26: „Allein aus einer formell fehlerhaften Nichtversetzungsentscheidung“ könne der Anordnungsanspruch nicht hergeleitet werden. In diesem Fall müsse glaubhaft gemacht werden, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung führen werde (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Damit trennt das OVG zwei Fragen, die im Eilverfahren häufig vermischt werden: Erstens, ob die angegriffene schulische Entscheidung rechtlich oder verfahrensrechtlich fehlerhaft sein könnte; zweitens, ob bei einer erneuten, fehlerfreien Entscheidung gerade die begehrte Versetzung überwiegend wahrscheinlich wäre. Der erste Befund kann den Prüfungsbedarf eröffnen. Er ersetzt aber nicht den zweiten Nachweis. Die Entscheidung 2 ME 122/26 korrigierte deshalb den erstinstanzlichen Prüfungsansatz, ohne daraus bereits einen Anspruch auf vorläufige Teilnahme abzuleiten (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26,).
2. Gerichtliche Kontrolle: Rechtsfehlerprüfung statt pädagogischer Ersatzentscheidung
Der rechtliche Ausgangspunkt der Nichtversetzung ist in allen drei Beschlüssen die Prognose, ob eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Das OVG leitet sie aus § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG und § 1a WeSchVO her. Bei mehreren nicht ausreichenden Leistungen verweist es außerdem auf § 3 Abs. 4 sowie §§ 5 und 6 WeSchVO; für die Nachprüfung tritt im Beschluss 2 ME 122/26 § 7 WeSchVO hinzu (OVG Niedersachsen, 04.11.2019 – 2 ME 682/19; OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Die Prognose ist nach der Rechtsprechung eine fachlich-pädagogische Bewertung. Das gilt sowohl für die Notenvergabe durch die Lehrkräfte als auch für die Gesamtprognose und die Entscheidung über die Nutzung eines Ausgleichs durch die Klassenkonferenz. Das Verwaltungsgericht darf deshalb nicht selbst festlegen, welche Note pädagogisch richtig wäre oder welche Gewichtung der einzelnen Leistungen vorzugswürdig erscheint. Der Beschluss 2 ME 682/19 formuliert ausdrücklich, weder die Klassenkonferenz noch das Verwaltungsgericht könnten eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen vornehmen oder einer Lehrkraft eine bestimmte Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben . 2 ME 79/23 übernimmt diesen Maßstab; 2 ME 122/26 bestätigt ihn unter Bezugnahme auf beide früheren Beschlüsse.
„Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe stehen ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu. Weder die Klassenkonferenz noch die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurde und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2023 – 2 ME 79/23 -, juris Rn. 6, u. v. 4.11.2019 – 2 ME 682/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).“
Der Bewertungsspielraum bedeutet jedoch keine Kontrollfreiheit. Das Gericht prüft, ob die Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, ob die Schule von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen ist, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurde und ob die Notengebung allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe einhält (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23). Diese Kontrolle betrifft die rechtliche und sachliche Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. Sie erlaubt aber keine eigene schulische Prognose des Gerichts.
Im Eilverfahren wird dieser Kontrollmaßstab zusätzlich durch die dort nur summarisch stattfindende Prüfung begrenzt. Das OVG fragt, ob die Entscheidung nach dem verfügbaren Prüfungsstoff vorläufig Bestand haben kann. In 2 ME 682/19 hielt der Senat die Nichtversetzung und die Nichtanwendung der Ausgleichsregelung unter diesem Maßstab für kontrollfest. In 2 ME 79/23 bewertete er die auf den Noten und dem sonstigen Leistungsbild beruhende Entscheidung ebenfalls als frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Das bedeutet nicht, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unangreifbar wäre; es bedeutet, dass der Eilantrag die für eine sofortige vorläufige Versetzung erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht erreicht.
3. Versetzung, Ausgleich und Gesamtprognose
Die Ausgleichsregelungen bilden einen rechtlich gebundenen Teil des Prüfungsprogramms, sind aber keine automatische Versetzungsgarantie. Nach der in 2 ME 682/19 und 2 ME 79/23 wiedergegebenen Struktur können mangelhafte Leistungen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeSchVO durch befriedigende Leistungen in Ausgleichsfächern ausgeglichen werden. § 5 Abs. 2 WeSchVO ordnet die Entscheidung, ob die Klassenkonferenz die Möglichkeit nutzt, ihrer pflichtgemäßen Beurteilung zu. Dabei sind wesentliche pädagogische und fachliche Umstände des Einzelfalls und mögliche Fördermaßnahmen einzubeziehen (OVG Niedersachsen, 04.11.2019 – 2 ME 682/19).
Der Beschluss 2 ME 682/19 zeigt die Grenze einer rein rechnerischen Betrachtung besonders deutlich. Die Eltern verwiesen auf insgesamt drei Ausgleichsfächer für eine mangelhafte Erdkundenote. Das OVG hielt dennoch an der eigenständigen Prognose fest, ob eine erfolgreiche Mitarbeit im 9. Schuljahrgang zu erwarten war. Die Zahl der Ausgleichsfächer ändere nach dem Beschluss nichts daran, dass die Klassenkonferenz gleichwohl eine pädagogisch-fachliche Prognose treffen müsse. Die Ausgleichsfächer blieben damit rechtlich relevant, nahmen der Schule aber nicht die Aufgabe ab, die Gesamtentwicklung des Schülers zu bewerten.
In 2 ME 79/23 lag die Konstellation anders, führte aber zum gleichen Prüfungsansatz. Die Schülerin hatte in Mathematik und Physik jeweils „mangelhaft“ und in Deutsch, Englisch und Spanisch jeweils „ausreichend“. Das Verwaltungsgericht und das OVG stellten darauf ab, dass die erforderlichen befriedigenden Ausgleichsleistungen nicht vorlagen (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23, OCR-S. 5–8/16). Die Frage des Ausgleichs wurde somit zunächst anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Noten geprüft; sie wurde nicht mit einer pauschalen Berufung auf den Bewertungsspielraum erledigt.
Der Beschluss 2 ME 79/23 verdeutlicht außerdem, dass die gerichtliche Kontrolle die Bildung der Jahresnote erfassen kann, ohne eine eigene Note zu setzen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO wird am Schuljahresende eine Ganzjahresnote gebildet, in die die Leistungen des gesamten Schuljahres einfließen. Die Zeugnisnote wird nach der Entscheidung nicht allein arithmetisch gebildet; pädagogische Erwägungen der Lehrkraft können hinzutreten. Der Senat prüfte deshalb die Gewichtungen und die Einzelbewertungen in Mathematik und Physik. Er ersetzte die schulische Bewertung aber nicht, sondern verneinte durchgreifende Einwände gegen die konkrete Notenbildung.
Auch einzelne gute Leistungen oder eine hypothetische Zusatzleistung mussten sich in dieses Gesamtbild einfügen. In Physik war eine Verbesserung durch Referat oder schriftliche Ausarbeitung nicht eingeräumt worden. Das OVG sah darin keinen glaubhaft gemachten Bewertungsfehler, weil der Fachlehrer die schwache Mitarbeit, die Arbeitseinstellung und die sonst schwachen schriftlichen Leistungen berücksichtigt hatte (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23,). Gute Vokabeltests in Spanisch waren nach der Entscheidung nur ein geringfügiger Teil der mündlichen Note und konnten das Gesamtbild nicht entscheidend umkehren. Das zeigt, wie die gerichtliche Prüfung funktioniert: Sie fragt nach dem sachlichen Bezug der Erwägungen, nicht danach, ob das Gericht eine günstigere Gewichtung bevorzugt kann.
4. Formelle Fehler und ihre Folgen im Eilverfahren
Der Beschluss 2 ME 122/26 verschiebt den Schwerpunkt von der bloßen Fehlerprüfung auf die Rechtsfolge. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Abhilfekonferenz vom 1. Juli 2026 sei unzureichend besetzt gewesen und müsse den Widerspruch erneut behandeln. Das OVG ging demgegenüber davon aus, dass die ursprüngliche Versetzungskonferenz vom 23. Juni 2026 nach summarischer Prüfung ordnungsgemäß besetzt war. Es hielt außerdem die Protokollangaben zur Beratung über Ausgleich und Nachprüfung für hinreichend nachvollziehbar; dokumentiert waren unter anderem eine Beratung über die Ausgleichsregelung und eine Abstimmung über die Nachprüfung mit einer Stimme dafür und sechs dagegen (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Der Senat erkannte allerdings eine Begründungslücke: Das Protokoll erklärte nicht vertieft, weshalb die Voraussetzungen für Ausgleich und Nachprüfung aus Sicht der Konferenz nicht vorlagen. Die Entscheidung allein aufgrund dieses Protokolls war deshalb „nicht im Einzelnen nachzuvollziehen“ (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26). Aus dieser Lücke folgte aber nicht automatisch die vorläufige Versetzung. Entscheidend blieb, ob eine erneute ordnungsgemäße Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen, positiven Prognose geführt hätte.
Für die summarische Prüfung verwertete das OVG die ergänzende Begründung des Bescheids, obwohl sie aus der unzureichend besetzten Abhilfekonferenz stammte. Der Senat begründete dies damit, dass die Erwägungen objektivierbar und plausibel seien und sich bezogen auf Deutsch und Chemie teilweise auf Lehrkräfte zurückführen ließen, die bereits an der ursprünglichen Sitzung beteiligt gewesen waren. Eine vollständige Nichtverwertung hätte im konkreten Eilverfahren dazu geführt, dass der Schüler allein wegen des Verfahrensfehlers vorläufig versetzt würde (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Diese Aussage ist eng zu lesen. Der Beschluss entscheidet nicht allgemein, dass eine fehlerhaft besetzte Konferenz stets nachträgliche Gründe liefern darf. Er erklärt auch nicht jede Begründungslücke für unerheblich. Er verbindet vielmehr die summarische Verwertbarkeit mit drei konkreten Umständen: der objektivierbaren und plausiblen Begründung, ihrer teilweisen Rückbindung an die ursprüngliche Konferenz und der zusätzlichen Bestätigung durch das Zeugnis. Für das Hauptsacheverfahren wird damit keine abschließende Heilung jedes formellen Fehlers ausgesprochen.
5. Informations- und Förderpflichten als eigenständige Einwände
Die Beschlüsse 2 ME 682/19 und 2 ME 79/23 behandeln Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten als eigenständige Einwände, trennen sie aber von der Rechtsfolge der Versetzung. In 2 ME 682/19 hatten die Eltern geltend gemacht, sie seien nicht rechtzeitig über die Versetzungsgefährdung in Erdkunde informiert worden und hätten bei früherer Kenntnis auf bessere Leistungen hingewirkt. Das OVG verwies auf die von ihm angeführte Senatsrechtsprechung und stellte fest, dass die Verletzung solcher Pflichten grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung begründen könne (OVG Niedersachsen, 04.11.2019 – 2 ME 682/19).
Der Beschluss unterschied zugleich zwischen der fehlenden unmittelbaren Information der Eltern und der Kommunikation mit dem Schüler. Im Protokoll der Abhilfekonferenz war festgehalten, dass die Eltern die drohende mangelhafte Erdkundenote nicht unmittelbar vorher gekannt hatten, der Schüler aber rechtzeitig über seine mangelhaften Leistungen informiert worden war. Die konkrete Kommunikationslage war damit für die Tatsachenwürdigung relevant; sie änderte aber nach dem OVG nichts an der fehlenden versetzungsrechtlichen Rechtsfolge.
In 2 ME 79/23 behauptete die Schülerin ebenfalls, sie und ihre Eltern seien nicht ausreichend auf die Versetzungsgefährdung hingewiesen worden. Das OVG wiederholte, dass aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten kein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Jahrgangs oder auf Versetzung abgeleitet werden könne. Zusätzlich stellte es fest, dass die Eltern mit Schreiben vom 19. April 2023 auf die Gefährdung hingewiesen und die Schülerin selbst vor dem 15. Mai 2023 informiert worden war (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23).
Der Beschluss 2 ME 122/26 betrifft demgegenüber eine gerügte Förderpflichtverletzung. Der Senat ließ offen, welche konkreten Informationen oder Fördermaßnahmen unterblieben sein sollten. Er entschied nur, dass der Einwand jedenfalls nicht geeignet sei, den Anordnungsanspruch zu glaubhaft zu machen, weil bei der Leistungsbewertung der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen zugrunde zu legen seien, auch wenn vorgesehene Informationen oder Fördermaßnahmen unterblieben sein sollten (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26). Die Entscheidung erklärt Förderpflichten damit nicht für rechtlich bedeutungslos; sie begrenzt nur ihre Eignung, die erforderliche Versetzungswahrscheinlichkeit zu ersetzen.
6. Die Gesamtprognose und die Grenzen einzelner Gegenargumente
Die drei Beschlüsse verdeutlichen, dass die gerichtliche Kontrolle an einer konkreten Begründungsstruktur ansetzt. In 2 ME 682/19 durfte die Klassenkonferenz auf die schulische Entwicklung seit dem 6. Schuljahrgang, mangelhafte mündliche Unterrichtsnoten sowie einen Motivations- und Leistungsabfall abstellen. Die Ausgleichsfächer mussten berücksichtigt werden, machten die positive Prognose aber nicht zwingend (OVG Niedersachsen, 04.11.2019 – 2 ME 682/19).
In 2 ME 79/23 prüfte das OVG eine Reihe konkreter Einwände: die Berechnung der Jahresnoten, die fachliche Gewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen, die verweigerte Zusatzleistung, gute Einzeltests, eine vorläufige Äußerung einer Lehrkraft und aktuelle gute Leistungen im Wiederholungsjahr. Keiner dieser Einwände machte nach der Entscheidung die vorherige Bewertung des Schuljahres oder die Prognose fehlerhaft. Besonders wichtig ist die zeitliche Trennung: Gute Leistungen nach der Nichtversetzungsentscheidung belegten nach dem Senat nicht rückwirkend die Fehlerhaftigkeit der Vorjahresnoten (OVG Niedersachsen, 13.10.2023 – 2 ME 79/23).
In 2 ME 122/26 wurde die negative Gesamtprognose aus zwei mangelhaften Fächern, schwach ausreichenden Leistungen in mehreren weiteren Fächern und einem Arbeitsverhalten mit Einschränkungen hergeleitet. Das Zeugnis enthielt die Bemerkung, die schriftlichen Leistungen in Biologie und Chemie seien schwächer, als die Note dies ausdrücke. Der Senat hielt es deshalb für nachvollziehbar, neben den mangelhaften Fächern auch formal ausreichende, aber schwache Leistungen und deren Anzahl in den Blick zu nehmen. Die Klassenkonferenz durfte danach fragen, ob ein „stabiles Leistungsfundament“ für den höheren Jahrgang bestand (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
Auch die Gegenargumente wurden nicht mit einem pauschalen Verweis auf den Bewertungsspielraum abgewiesen. Der Senat behandelte die behauptete Wirkungslosigkeit einer Klassenwiederholung, die Protokollinterpretation zur Anwesenheit einzelner Lehrkräfte, den Vergleich mit einem anderen Schüler, eine nicht näher belegte Zweifelsregel und die Bedeutung des Arbeitsverhaltens. Er verneinte jeweils entweder die Glaubhaftmachung der zugrunde liegenden Tatsache, die Vergleichbarkeit oder die rechtliche Schlussfolgerung. So war der Vergleichsschüler nach dem Zeugnis beim Arbeitsverhalten anders bewertet; die bloße Dauer der Deutschschwäche belegte nach Auffassung des Senats nicht, dass eine Wiederholung keine teilweise Verbesserung ermöglichen könne (OVG Niedersachsen, 04.09.2026 – 2 ME 122/26).
7. Vergleichende Einordnung: Was aus den Entscheidungen tragfähig folgt
Aus den drei Beschlüssen lässt sich als eigene systematische Einordnung ein dreistufiger Prüfungsweg ableiten. Erstens ist zu klären, welche konkrete Rechtsfolge im Eilverfahren begehrt wird und ob ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht ist. Zweitens ist die schulische Entscheidung auf Rechts-, Sachverhalts- und Bewertungsmaßstabsfehler zu prüfen. Drittens ist – insbesondere bei einem formellen Fehler – gesondert zu fragen, ob eine fehlerfreie erneute Entscheidung überwiegend wahrscheinlich zur Versetzung führen würde. Dieser Prüfungsweg ist eine Synthese aus den Entscheidungen; kein Beschluss formuliert ihn als vollständiges, allgemein verbindliches Schema.
Die Entscheidungen ergänzen sich, ohne dass aus ihnen ein Widerspruch folgt. 2 ME 682/19 und 2 ME 79/23 zeigen, dass die Schule die Ausgleichsregelung und konkrete Leistungsangriffe rechtlich nachvollziehbar behandeln muss. 2 ME 122/26 macht zusätzlich deutlich, dass selbst ein festgestellter oder unterstellter formeller Fehler die materielle Versetzungswahrscheinlichkeit nicht ersetzt. Der Unterschied liegt damit vor allem in der prozessualen Folge, nicht in einer Abkehr vom Kontrollmaßstab.
Die Entscheidungen setzen außerdem unterschiedliche Schwerpunkte. 2 ME 682/19 behandelt die Verbindung von Ausgleichsfächern, Informationspflichten und schulischer Gesamtentwicklung. 2 ME 79/23 zeigt die gerichtliche Kontrolle anhand von Jahresnoten, Gewichtungen und zeitlich nachgelagerten Leistungen. 2 ME 122/26 arbeitet die Konsequenz eines formellen Fehlers, die Bedeutung einer ergänzenden Begründung und die Grenzen der summarischen Verwertung heraus. Gemeinsam tragen sie die engere Aussage, dass Rechtsschutz gegen Nichtversetzung nicht auf eine bloße Gegenrechnung von Noten oder auf die bloße Benennung eines Verfahrensfehlers reduziert werden kann.
Die Reichweite bleibt begrenzt. Die Beschlüsse sind Eilentscheidungen und keine vollständige aktuelle Gesamtdarstellung des niedersächsischen Schulrechts.