Kurzfassung: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 31. August 2017 (1 Bs 190/17) klargestellt: Bei der Festlegung des Lernorts für ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss die Schulbehörde den Elternwunsch ernsthaft berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Schule folgt daraus aber nicht automatisch. Sind mehrere Schulen geeignet, müssen Kindesinteressen, Elternwunsch und öffentliche Belange abgewogen...
