Die Voraussetzungen dafür, dass feststellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, sollen im Folgenden dargelegt werden. Der besondere Fokus des Artikels liegt auf dem Aspekt der Unmöglichkeit der Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts. Vorweggenommen werden kann bereits, dass die Anforderungen hier hoch sind und insbesondere arbeitsfähigen Männern viel