Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dient das reine Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen. Allgemein zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. 2017