Kurz gesagt: Wer einen Widerspruch nur mit einer gewöhnlichen E-Mail einlegt, wahrt damit grundsätzlich nicht die gesetzliche Form. Entscheidet die Behörde später trotzdem inhaltlich über den Widerspruch gilt: Die Behörde kann dem Begehren abhelfen. Eine sachliche Zurückweisung heilt den Formmangel nach dem Hamburgischen OVG jedoch nicht. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Juli...
